Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Festlegung der Erfordernisse und besonderer Kriterien für qualifizierte Stellen nach dem Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (Verordnung über qualifizierte Stellen ? QuaSteV)

226. Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Festlegung der Erfordernisse und besonderer Kriterien für qualifizierte Stellen nach dem Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (Verordnung über qualifizierte Stellen ? QuaSteV) Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Mit dieser Verordnung werden jene Erfordernisse, die qualifizierte Stellen erfüllen müssen, um Betreiber wesentlicher Dienste im Hinblick auf die von ihnen betriebenen wesentlichen Dienste gemäß § 17 Abs. 3 NISG überprüfen zu können, sowie das Verfahren zur Feststellung qualifizierter Stellen festgelegt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. ?Antragstellerin?: eine Einrichtung im Sinne des § 3 Z 11 NISG, die mit Bescheid als qualifizierte Stelle festgestellt werden möchte;
2. ?Aufgabenbereich?: jene Kategorien (Z 3) oder Sicherheitsmaßnahmen (Z 4), die eine qualifizierte Stelle in organisatorischer oder technischer Hinsicht überprüfen darf;
3. ?Kategorie?: der thematische Oberbegriff einer Sicherheitsmaßnahme oder mehrerer Sicherheitsmaßnahmen (Z 4) gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), BGBl. II Nr. 215/2019;
4. ?Sicherheitsmaßnahme?: die einzelnen Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 NISV;
5. ?Prüfer?: eine natürliche Person, die im Rahmen einer Überprüfung (Z 7) in einem Vertragsverhältnis zu einer qualifizierten Stelle steht;
6. ?Fachbereich?: die organisatorische oder technische Ausrichtung eines Prüfers im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
7. ?Überprüfung?: die Durchführung eines Prüfprozesses bei einem Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 17 Abs. 3 NISG;
8. ?Prüfprozess?: eine systematische Vorgehensweise, die Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 1 NISG in organisatorischer oder technischer Hinsicht untersucht, samt inhaltlicher Aufarbeitung und Bewertung der Prüfdaten in einem Prüfbericht;
9. ?Prüfdaten?: die im Rahmen einer Überprüfung erhobenen und verarbeiteten Daten;
10. ?Werkzeug?: ein technisches Instrument oder Hilfsmittel, das für die Überprüfung herangezogen wird.

Erfordernisse einer qualifizierten Stelle

§ 3. (1) Qualifizierte Stellen müssen befähigte sicherheitsüberprüfte Prüfer (§ 4) einsetzen...

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