Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (18. Novelle zur FSG-DV)

227. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (18. Novelle zur FSG-DV) Auf Grund des § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 13 Abs. 8, § 23 Abs. 3 und § 30b Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018 wird ? im Hinblick auf die Änderung des § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ? verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 88/2019 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird der Betrag ?12,50 Euro? ersetzt durch den Betrag ?13,40 Euro?.

2. § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 lauten:

?1. Sicherheit und Selbstschutz,
2. Rettung aus akuter Gefahr,
3. Notruf,
4. Wiederbelebung (inklusive Defibrillation),
5. Blutstillung,
6. Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.?

3. § 6 Abs. 2 Z 7 entfällt.

4. In § 6a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sieben Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.?

5. In § 7 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

?Dabei können einige dieser Unterrichtseinheiten auch auf Krafträdern mit höheren technischen Werten absolviert werden, zumindest eine Unterrichtseinheit hat jedoch auf einem Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW zu erfolgen. Einem Bewerber um eine Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG der im Rahmen einer Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A2 oder A praktische Unterrichtseinheiten absolviert hat, sind diese Ausbildungsteile anzurechnen, wenn die letzte absolvierte Unterrichtseinheit nicht länger als 18 Monate zurückliegt.?

6. In § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sechs Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.?

7. In § 9 Abs. 1 wird nach...

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