Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz

18. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin für Finanzen, sowie das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a Abs. 1, 3. Satz B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Gegenstand der Vereinbarung sind in Ergänzung zu den rechtlichen und budgetären Aufgaben des Bundes die organisatorische und die finanzielle Beteiligung des Landes Oberösterreich an der Errichtung und am Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie an der Durchführung des Studiums der Humanmedizin in Form eines Bachelor/Master-Studiums (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) gemäß Abs. 3 an der Universität Linz.

(2) Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie für die Einrichtung und Durchführung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dieser Universität und der Medizinischen Universität Graz oder ? nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ? einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung über die gemeinsame Durchführung des Studiums (§ 54 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2013).

(3) Das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz soll im Studienjahr 2014/15 beginnen und schrittweise aufgebaut werden. Die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger soll zunächst jeweils 60 pro Studienjahr betragen, mit jedem zweiten der darauf folgenden Studienjahre um weitere jeweils 60 ansteigen und daher mit dem Studienjahr 2022/23 den Endausbau von 300 erreichen. Davon werden jeweils zunächst 60 und ab dem dritten Studienjahr bis zu 120 dieser Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr die ersten beiden (vorklinischen) Studienjahre auf Grund der Kooperation gemäß Abs. 2 an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung absolvieren. Im Rahmen dieser Kooperation werden auch die praktischen Sezierübungen in Anatomie für alle Studierenden an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen universitären medizinischen Einrichtung erfolgen.

(4) Sofern der Bund, das Land und die Universität Linz einvernehmlich zur Auffassung gelangen, dass die aufgrund dieser Vereinbarung vorgesehenen Mittel eine vollständige Umsetzung der Durchführung des Studiums der Humanmedizin (einschließlich des darauf aufbauenden PhD-Studiums) bzw. des Betriebes der Medizinischen Fakultät nicht zulassen, oder es bei der Umsetzung zu Bauverzögerungen kommt, ist die Universität Linz berechtigt, die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr entsprechend zu reduzieren.

Artikel 2

Verpflichtungen und Berechtigungen des Bundes

(1) Der Bund verpflichtet sich, die bundesgesetzlichen und nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 1 UG) die budgetären Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Universität Linz unter Beteiligung der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung (§ 54 Abs. 9 UG) das Studium der Humanmedizin (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 einrichten sowie die dafür erforderlichen organisatorischen Einrichtungen, insbesondere eine Medizinische Fakultät mit einem Klinischen Bereich, errichten und...

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