Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen

192. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund ? vertreten durch die Bundesregierung ? und die unterzeichnenden Länder ? jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau ?, im Folgenden ?Vertragsparteien? genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Grundlage für den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen

Die Vertragsparteien kommen überein, die Geltungsdauer der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, nach Maßgabe der nachstehenden Artikel im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 zu verlängern und im genannten Zeitraum vollinhaltlich umzusetzen.

Artikel 2

Erweiterte Zielsetzungen

Diese Vereinbarung umfasst zusätzlich zu den in Art. 1 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, genannten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auch Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Zusätzlich zu den Zielsetzungen gemäß Art. 1 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, verfolgt diese Vereinbarung nachstehende Zielsetzungen:

1. Ausbau des integrativen Betreuungsangebotes für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
2. Ausbau der Tagesbetreuung mit besonderen Qualitätskriterien:
a) Förderung im Freizeitbereich durch Angebote der Interessen- und Begabungsförderung sowie der individuellen Förderung,
b) Sicherstellung einer sinnvollen Freizeitgestaltung durch Angebote in den Bereichen schulische Kulturarbeit, Soziales Lernen, Sprach- und Leseförderung, geschlechterbewusste Pädagogik, schulische Gewaltprävention, interkulturelles Lernen, Freizeitprojekte, Gesundheits- und Bewegungserziehung sowie naturwissenschaftlich-technische Schwerpunkte,
c) Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der schulischen Tagesbetreuung durch die Schaffung von Kommunikations- und Regenerationszonen und von Bereichen für die Verpflegung, Sport- und Freizeitgestaltung sowie durch die Adaptierung von Klassenräumen, um die individuelle Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die Betreuung in Kleingruppen sowie Projektunterricht zu ermöglichen.
3. Herstellung von gleichen Rahmenbedingungen der Tagesbetreuung in den unterschiedlichen Formen.

Artikel 3

Pädagogisches Gesamtkonzept

Die Länder verpflichten sich, im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts gemäß Art. 4 Abs. 3 Z 1 lit. b der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, die Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler neben den in Art. 4 Abs. 3 Z 1 lit. b der angeführten Vereinbarung genannten Angeboten auch durch Sprach- und Leseförderung sowie Begabungsförderung zu fördern und im Rahmen des Freizeitbereiches der schulischen Tagesbetreuung ausreichende Bewegungsmöglichkeiten zu gewährleisten.

Artikel 4

Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bis 18:00 Uhr im Jahr 2014

(1) Zusätzlich zu den in Art. 4 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, für das Jahr 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 im Höchstausmaß von 78.534.000,00 Euro zur Verfügung stellen. Ein Anteil dieses Betrages kann nach...

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