Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 ? EnLG 2012)

41. Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 ? EnLG 2012) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Teil 1Grundsätze
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Bezugnahme auf Unionsrecht
§ 3. Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Anwendung von Lenkungsmaßnahmen
§ 5. Erlassung von Lenkungsmaßnahmen
§ 6. Weitergabe von Daten
Teil 2Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
§ 7. Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für Energieträger
§ 8. Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte
§ 9. Vorschriften zur Produktion und zur Verwendung
§ 10. Beschränkungen des Verkehrs
§ 11. Meldepflichten
§ 12. Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern
§ 13. Ersatz von Vermögensnachteilen
Teil 3Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 14. Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für elektrische Energie
§ 15. Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen
§ 16. Anweisungen an Marktteilnehmer
§ 17. Verteilung nach dem Grad der Dringlichkeit
§ 18. Import und Export
§ 19. Betriebsweise und Emissionsgrenzwerte
§ 20. Erneuerbare Energien
§ 21. Versorgung in den Bundesländern
§ 22. Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung
§ 23. Mehrverbrauchsgebühren Strom
§ 24. Allgemeine Bedingungen
§ 25. Auskunftserteilung
Teil 4Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung
§ 26. Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für Erdgas
§ 27. Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen
§ 28. Anweisungen an Marktteilnehmer
§ 29. Verteilung nach dem Grad der Dringlichkeit
§ 30. Import und Export
§ 31. Betriebsweise und Emissionsgrenzwerte
§ 32. Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung
§ 33. Mehrverbrauchsgebühren Erdgas
§ 34. Allgemeine Bedingungen
§ 35. Auskunftserteilung
Teil 5Energielenkungsbeirat
§ 36. Aufgaben und Zusammensetzung
§ 37. Verschwiegenheitspflicht
§ 38. Landesbeiräte
Teil 6Strafbestimmungen
§ 39. Allgemeine Strafbestimmungen
§ 40. Mehrverbrauch
§ 41. Mitwirkung der Bundespolizei
Teil 7Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42. Inkrafttreten
§ 43. Vollziehung

Teil 1

Grundsätze

Verfassungsbestimmung

§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können ? unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 des B-VG ? nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden.

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 2. Durch dieses Gesetz werden

1. die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, und
2. die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94,
umgesetzt sowie die in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 1, der Durchführung durch die Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen durchgeführt.

Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(3) Es gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, und des Erdölbevorratungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 78/2012, in der jeweils geltenden Fassung.

Anwendung von Lenkungsmaßnahmen

§ 4. (1) Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz können

1. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Störung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung Österreichs, sofern diese Störungen
a) keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen oder
b) durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können oder
2. soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist,
ergriffen werden.

(2) Lenkungsmaßnahmen haben zum Ziel

1. im Fall des Abs. 1 Z 1 die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherzustellen,
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen zu ermöglichen.

(3) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander unabhängig davon ergriffen werden, ob eine in Abs. 1 Z 1 genannte Störung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Energieversorgung betrifft. Trifft eine in Abs. 1 Z 1 genannte Störung nur Teile des Bundesgebietes, können Lenkungsmaßnahmen auch auf Teile des Bundesgebietes beschränkt werden.

(4) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als es zur Abwendung oder zur Behebung der Störung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unbedingt erforderlich ist. In die Unverletzlichkeit des Eigentums und in die Freiheit der Erwerbstätigkeit darf nur eingriffen werden, wenn die in Abs. 2 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.

Erlassung von Lenkungsmaßnahmen

§ 5. (1) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzusehen. Solche Verordnungen bedürfen, soweit sie nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Verordnungen haben jedenfalls getrennt jeweils für Lenkungsmaßnahmen für Energieträger, zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung sowie zur Sicherung der Erdgasversorgung zu ergehen. Lenkungsmaßnahmen haben jeweils auf die Energieversorgungslage in den anderen Bereichen Bedacht zu nehmen und allenfalls können energieträgerübergreifende Maßnahmen gesetzt werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.

(3) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden. Im Fall einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung ist eine Verlängerung bis zu sechs Monaten mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates möglich. Nach Wegfall der sie begründenden Umstände sind die Verordnungen unverzüglich aufzuheben.

(4) Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern sie vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erlassen werden, im Bundesgesetzblatt, sofern sie von den Landeshauptmännern erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder in den Landesgesetzblättern nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer Weise ? so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen ? kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu machen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Nationalrat erstmals binnen drei Monaten nach dem Ergreifen von Lenkungsmaßnahmen, in der Folge in Abständen von zwei Monaten über die getroffenen Lenkungsmaßnahmen zu berichten.

Weitergabe von Daten

§ 6. (1) Daten und Informationen, die den vollziehenden Stellen auf Grundlage der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übermittelt wurden, dürfen nur für die in diesem Bundesgesetz genannten Zwecke verwendet werden.

(2) Die gemäß § 7 Abs. 6, § 14 und § 26 mit der Vorbereitung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Unbeschadet sonstiger Melde- und Auskunftspflichten nach diesem Bundesgesetz ist die Übermittlung von Daten über jene Sachverhalte, an die bei der Zuteilung des jeweils bewirtschafteten Energieträgers angeknüpft wird, einschließlich der Daten über die Identität der Bezugsberechtigten, an die mit der Durchführung von...

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