Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz ? IVS-G)

38. Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz ? IVS-G) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen § 1 Zweck und Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsätze für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme § 4 Vorrangige Bereiche
2. AbschnittEinführung intelligenter Verkehrssysteme § 5 Spezifikationen und Maßnahmen § 6 Graphenintegrationsplattform § 7 Pflichten der IVS-Diensteanbieter § 8 Datenschutz § 9 Haftung § 10 Strafbestimmung
3. AbschnittFortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme § 11 Monitoring § 12 Verkehrstelematikbericht § 13 IVS-Beirat

4. AbschnittSchlussbestimmungen § 14 Verweisungen § 15 Inkrafttreten § 16 Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Geltungsbereich

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) geschaffen, und es werden die dafür erforderlichen allgemeinen Bedingungen festgelegt.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für den Einsatz intelligenter Verkehrssysteme (IVS) im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Maßnahmen zur militärischen Landesverteidigung, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt bleiben von ihm unberührt.

(3) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 1, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff

1. ?intelligente Verkehrssysteme? oder ?IVS? Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden;
2. ?Interoperabilität? die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und Informationen und Wissen weiterzugeben;
3. ?IVS-Anwendung? ein operationelles Instrument für die Anwendung von IVS;
4. ?IVS-Dienst? die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens mit dem Ziel, zur Erhöhung der Nutzersicherheit, der Effizienz und des Komforts und/oder zur Erleichterung oder Unterstützung von Abläufen im Verkehr und bei Reisen beizutragen;
5. ?IVS-Diensteanbieter? einen Anbieter eines öffentlichen oder privaten IVS-Dienstes;
6. ?IVS-Nutzer? Nutzer von IVS-Anwendungen oder -Diensten, einschließlich Reisende, besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer, Nutzer und Betreiber der Straßenverkehrsinfrastruktur, Flottenmanager und Betreiber von Notdiensten;
7. ?besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer? nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer wie z. B. Fußgänger und Fahrradfahrer sowie Motorradfahrer und Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und eingeschränktem Orientierungssinn;
8. ?Schnittstelle? eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient;
9. ?Kompatibilität? die allgemeine Eignung eines Geräts oder Systems, zusammen mit anderen Geräten oder Systemen zu arbeiten, ohne dass dies Veränderungen erforderlich machen würde;
10.
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