Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 ? ÖSG 2012)

75. Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 ? ÖSG 2012) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Umsetzung von Unionsrecht
§ 4. Ziele
§ 5. Begriffsbestimmungen
2. Teil
Anlagen
§ 6. Netzanschluss von Anlagen
§ 7. Anerkennung von Anlagen
§ 8. Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber
§ 9. Inhalt der Anerkennungsbescheide
§ 10. Herkunftsnachweise für Ökostrom
§ 11. Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten
3. Teil
Betriebsförderungen
1. Abschnitt
Allgemeine Kontrahierungspflicht
§ 12. Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen
§ 13. Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen
§ 14. Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht
§ 15. Antragstellung und Vertragsabschluss
§ 16. Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht
2. Abschnitt
Besondere Kontrahierungspflicht
§ 17. Nachfolgetarife für rohstoffabhängige Ökostromanlagen
3. Abschnitt
Einspeisetarife
§ 18. Allgemeine Bestimmungen über die Einspeisetarife
§ 19. Verordnungsermächtigung
§ 20. Kriterien für die Bemessung der Einspeisetarife
4. Abschnitt
Zuschläge zu den Einspeisetarifen
§ 21. Technologie- und KWK-Bonus
§ 22. Betriebskostenzuschlag
5. Abschnitt
Unterstützungsvolumen
§ 23. Unterstützungsvolumen
4. Teil
Förderungen für die Errichtung oder Revitalisierung von Anlagen
1. Abschnitt
Investitionszuschüsse
§ 24. Allgemeine Bestimmungen
§ 25. Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge
§ 26. Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen
§ 27. Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen
2. Abschnitt
Abwicklung der Investitionszuschüsse
§ 28. Beirat
§ 29. Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 30. Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
5. Teil
Ökostromabwicklungsstelle
1. Abschnitt
Konzession und Organisation der Ökostromabwicklungsstelle
§ 31. Ausübungsvoraussetzungen
§ 32. Antragstellung
§ 33. Konzessionserteilung
§ 34. Konzessionsrücknahme
§ 35. Erlöschen der Konzession
§ 36. Änderung der Beteiligungsverhältnisse
2. Abschnitt
Ökostromabwicklung
§ 37. Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 38. Ökobilanzgruppen
§ 39. Allgemeine Bedingungen
§ 40. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber
§ 41. Berechnung des Strommarktpreises
3. Abschnitt
Kosten der Ökostromabwicklung
§ 42. Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
§ 43. Zuweisung von Technologiefördermittel an die Länder
6. Teil
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
1. Abschnitt
Aufbringung der Fördermittel
§ 44. Aufbringung der Fördermittel
§ 45. Ökostrompauschale
§ 46. Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale
§ 47. Einhebung der Ökostrompauschale
§ 48. Ökostromförderbeitrag
§ 49. Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte
2. Abschnitt
Verwaltung der Fördermittel
§ 50. Fördermittelkonto
7. Teil
Sonstige Bestimmungen
§ 51. Überwachung
§ 52. Berichte
§ 53. Verfahren vor Verordnungserlassung
§ 54. Auskunftspflicht
§ 55. Allgemeine Strafbestimmungen
8. Teil
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
§ 56. Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 57. Inkrafttreten
§ 58. Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
2. Herkunftsnachweise für Ökostrom sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
3. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
4. die Aufbringung der Mittel für die durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.

(2) Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:

1. Förderung der Erzeugung von Ökostrom durch festgelegte Preise, soweit eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht;
2. Förderung der Errichtung oder Revitalisierung von bestimmten Anlagen durch Investitionszuschüsse;
3. Gewährung von Betriebskostenzuschlägen für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 2009/28/EG zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16;
2. Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;
3. Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1.

Ziele

§ 4. (1) Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sowie der Versorgungssicherheit ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,

1. die Erzeugung von Ökostrom durch Anlagen in Österreich gemäß den Grundsätzen des europäischen Unionsrechts zu fördern;
2. den Anteil der Erzeugung von Ökostrom zumindest bis zu den in Abs. 2 bis Abs. 4 angegebenen Zielwerten zu erhöhen;
3. die energieeffiziente Erzeugung von Ökostrom sicherzustellen;
4. die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;
5. eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife der Technologien zur Erzeugung von Ökostrom vorzunehmen, wobei auf die europäischen Schwerpunktsetzungen hinsichtlich neuer erneuerbarer Technologien, insbesondere im Rahmen des Strategieplans für Energietechnologien - SET-Plan, Bedacht genommen wird;
6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;
7. die Abhängigkeit von Atomstromimporten bis 2015 bilanziell zu beseitigen.

(2) Bis zum Jahr 2015 ist die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass durch Anlagen mit Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle und durch Anlagen mit Anspruch auf Investitionszuschuss ein Gesamtstromanteil von 15%, gemessen an der Abgabemenge an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen, erzeugt wird. In diesem Zielwert ist die Stromerzeugung aus neu errichteten Kleinwasserkraftanlagen sowie mittleren Wasserkraftanlagen sowie die durch Optimierung und Erweiterung von bestehenden Kleinwasserkraftanlagen erzielte zusätzliche Stromerzeugung seit Inkrafttreten des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, enthalten, nicht jedoch die Neuerrichtung und Erweiterung von Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW.

(3) Zur Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ist von 2010 bis 2015 die mengenmäßig wirksame Errichtung von zusätzlich 700 MW Wasserkraft (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von insgesamt 3 500 GWh, inklusive den Effekten von Revitalisierungsmaßnahmen und Erweiterungen bestehender Anlagen), davon 350 MW Klein- und mittlere Wasserkraft (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von 1 750 GWh), die Errichtung von 700 MW Windkraft (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 1 500 GWh), 500 MW Photovoltaik (mit einer auf das Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 500 GWh) sowie, bei nachweislicher Rohstoffverfügbarkeit, die Errichtung von 100 MW Biomasse und Biogas (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 600 GWh) anzustreben.

(4) Für die einzelnen Ökostromtechnologien werden für den Zeitraum 2010 bis 2020 folgende mengenmäßigen Ausbauziele festgelegt:

1. Wasserkraft: 1 000 MW (entspricht einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 4 TWh), soweit eine Verfügbarkeit der Standorte gegeben ist;
2. Windkraft: 2 000 MW (entspricht einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 4 TWh), soweit eine Verfügbarkeit der Standorte gegeben ist;
3. Biomasse und Biogas: 200 MW (entspricht einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 1,3 TWh), soweit eine nachweisliche Verfügbarkeit der eingesetzten Rohstoffe gegeben ist;
4. Photovoltaik: 1 200 MW (entspricht einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 1,2 TWh).

(5) Die Erreichung der Ziele gemäß Abs. 1 bis 4 ist durch die E-Control gemäß § 51 Abs. 1 alle zwei Jahre zu überwachen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für den Fall, dass die Ziele bereits erreicht wurden, deren Anhebung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. ?Abfall mit hohem biogenen Anteil? die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen gemäß Anlage 1 ist hinsichtlich der Tarifeinstufung gesondert zu behandeln; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes;
2. ?Ablauge? beim chemischen Aufschluss von Holz im Zuge der Zellstoffproduktion anfallende Reststoffe;
3.
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