Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2019)
244. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2019) Auf Grund der §§ 12 und 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 ? BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. | einspurige Kraftfahrzeuge | 36,20 Euro, | |
und | für | ||
2. | mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen | 91,10 Euro. |
§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. | einspurige Kraftfahrzeuge | 13,70 Euro, | |
und | für | ||
2. | mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen | 27,40 Euro. |
§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. | einspurige Kraftfahrzeuge | 5,40 Euro, | |
und | für | ||
2. | mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen | 9,40 Euro. |
§ 4. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2020 zur Straßenbenützung berechtigen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2019 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur...
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