Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Justiz und des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft geändert wird

222. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Justiz und des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 16 verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Justiz und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 263/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

?Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Justiz und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft?

2. § 1 samt Überschrift lautet:

?Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

1. Großhandelspreise,
2. Baupreise,
3. Baukosten,
4. Preise für Ausrüstungsgüter,
5. Erzeugerpreise von Sachgütern und
6. Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen
zu erstellen.?

3. In § 2 wird nach der Wortfolge ?branchenspezifische Strukturdaten? die Wortfolge ?von Sachgütern und Dienstleistungen? eingefügt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

4.§ 2 wird folgende Z 4 angefügt:

?4. branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor: Informationen über die relative Bedeutung von Einzelleistungen und Leistungsgruppen gemäß Bauleistungsbeschreibungen anhand von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen, die die Leistungen, Mengen und Preise des Auftragnehmers enthalten und die es erlauben, eine selektive Auswahl von Bauleistungen und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.?

5. Die Überschrift des § 3 lautet:

?Periodizität, Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum?

6. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

?4. die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.?

7. In § 3 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge ?Die Erhebungen gemäß Abs. 1? die Wortfolge ?Z 1 bis 3? eingefügt.

8. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 4 hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.?

9. In § 4 Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

?5a. Abteilung 47 (Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);?

10. In § 4 Abs. 2 wird nach Z 9 folgende Z 9a...

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