Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (11. Novelle zur FSG-PV)

187. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (11. Novelle zur FSG-PV) Auf Grund des § 11 Abs. 7 und des § 12 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2014, wird verordnet:

Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 entfallen der achte und neunte Satz.

2. In § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

?11. Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung, der beförderten Personen sowie der Kindersicherung.?

3. In § 5 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Punkte am Ende der Z 8 durch Beistriche ersetzt und jeweils folgende Z 9 und 10 angefügt:

?9. Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
10. Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.?

4. In § 5 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 und 6 werden angefügt:

?5. Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
6. Lenkerverantwortung bezüglich Personenbeförderung inklusive Sicherheit und Komfort der beförderten Personen insbesondere hinsichtlich der Beförderung von Kindern.?

5. In § 6 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender dritte Satz eingefügt:

?Des Weiteren sind, sofern dies möglich ist, Kreisverkehre, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- bzw. Bushaltestellen, Fußgängerübergänge und längere Steigungen oder Gefälle im Rahmen der Prüfungsfahrt zu befahren.?

6. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

?Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C(CE) und D(DE), sofern von dieser Person die praktische Fahrprüfung für zumindest eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbarem Getriebe abgelegt wurde.?

7. In § 18 wird folgender Abs. 14 angefügt:

?(14) § 5 Abs. 1 bis 4, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 treten am Tag...

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