Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geändert wird
185. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird verordnet:
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und ?beschränkungen für Jugendliche, BGBl. II Nr. 436/1998, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge ?zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997? ersetzt durch ?in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2015?.
2. In § 3 Abs. 1 wird der Verweis auf ?Z 1 bis 7? ersetzt durch ?Z 1 bis 4?.
3. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:
?1. | Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe : |
a. | Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3, |
b. | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), |
c. | Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3), |
d. | Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4), |
e. | Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5), |
f. | Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6), |
g. | Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7), |
h. | Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2, |
i. | Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2, |
j. | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10), |
k. | Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind, |
l. | Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;? |
4. In § 3 Abs. 1 entfallen die bisherigen Z 4 bis Z 6; die bisherige Z 7 erhält die Ziffernbezeichnung ?4?.
5. In § 3 Abs. 2 wird der Verweis ?Abs. 1 Z 1 bis 6? ersetzt durch ?Abs. 1 Z 1 bis 3?.
6. § 3 Abs. 3 lautet:
?(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.?
7. § 3 Abs. 4 lautet:
?(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen...
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