Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geändert wird

185. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geändert wird

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird verordnet:

Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und ?beschränkungen für Jugendliche, BGBl. II Nr. 436/1998, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge ?zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997? ersetzt durch ?in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2015?.

2. In § 3 Abs. 1 wird der Verweis auf ?Z 1 bis 7? ersetzt durch ?Z 1 bis 4?.

3. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe :
a. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
b. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
c. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
d. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
e. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
f. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
g. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
h. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,
i. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
j. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
k. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
l. Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;?

4. In § 3 Abs. 1 entfallen die bisherigen Z 4 bis Z 6; die bisherige Z 7 erhält die Ziffernbezeichnung ?4?.

5. In § 3 Abs. 2 wird der Verweis ?Abs. 1 Z 1 bis 6? ersetzt durch ?Abs. 1 Z 1 bis 3?.

6. § 3 Abs. 3 lautet:

?(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.?

7. § 3 Abs. 4 lautet:

?(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen...

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