Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Reinigungstechnik (Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung)

126. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Reinigungstechnik (Reinigungstechnik-Ausbildungs-ordnung) Aufgrund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:

Lehrberuf Reinigungstechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Reinigungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reinigungstechniker oder Reinigungstechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Reinigungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Beurteilen und Dokumentieren der zu bearbeitenden Flächen und deren Untergründe (Natur- und Kunststein, textile Beläge, Glas-, Holz-, Textil- und Metalloberflächen sowie aller sonstiger im Gebrauch befindlicher Oberflächen),
2. Auswählen, Dosieren und Mischen von Reinigungs-, Pflege-, Oberflächenbehandlungs- und Desinfektionsmitteln (basierend auf der Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Oberflächen und des gewählten Reinigungsverfahren) sowie Neutralisieren,
3. Auswählen des entsprechenden Reinigungs- und Pflegeverfahren sowie der Geräte und Maschinen für die zu reinigenden Objekte (wie zB Innenbereiche und Außenbereiche von Bauwerken, Licht- und Wetterschutzanlagen, Verkehrsmittel, Verkehrseinrichtungen, Heil-, Kur-, Pflege- und Krankenanstalten, Küchen, lebensmittelverarbeitende Betriebe, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen usw.),
4. Bedienen, Warten und Pflegen der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen (wie zB Kehrsaugmaschinen, Einscheibenmaschinen, Trocken-/Nasssauger, Hochdruckreiniger, Niederdruckreiniger, Strahlgeräte, Schamponiermaschinen, Scheuersaugautomaten) sowie Erkennen und Beseitigen von einfachen Störungen,
5. Reinigen und Pflegen der Innenbereiche von Gebäuden wie zB Bodenbeläge, Fenster, Türen, Möbel usw., der Außenflächen an Bauwerken (zB Gebäuden, Denkmäler), von Licht- und Wetterschutzanlagen (zB Abdeckungen, Planen, Rollos, Markisen, Jalousien, Vordächern, Schwimmbadabdeckungen usw.), von Einkaufs- und Ausstellungsflächen und deren Einrichtungen (zB Lifte, Rolltreppen), Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen (zB U-Bahnstationen, Bahnhöfe), Außenbeleuchtungen, Transparenten, Lichtreklamen, Signal- und Verkehrsanlagen und Verkehrsschilder sowie von Werkstätten, Maschinen und Produktionsanlagen (Gewerbe- und Industriereinigung),
6. Desinfizieren von zB Heil-, Kur-, Pflege- und Krankenanstalten, Küchen, lebensmittelverarbeitenden Betrieben, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen sowie von Anlagen der Schwachstromtechnik wie zB Telefonanlagen, EDV-Anlagen usw.,
7. Durchführen der Arbeitsplanung in Abstimmung mit der Reinigungsorganisation sowie Mitwirken an der Personaleinteilung und beim Führen von Stundenlisten,
8. Mitwirken beim Beraten von Kunden und Kundinnen sowie beim Behandeln von Reklamationen,
9. Ausführen der Arbeiten unter Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung PSA (zB Hautschutz, Atemschutz, Sicherheitsgeschirr) sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten und Maschinen und von Normen und Umweltstandards sowie Sicherstellen der Einhaltung all dieser Maßnahmen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Reinigungstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen; Grundlagen der Kommunikation
1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
1.2 Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs ? ?
1.3 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten ? ?
1.4 Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
1.4.1 Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
1.4.2 Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
1.4.3 Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
1.4.4 Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
1.4.5 Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
1.4.6 Kundenorientierung: im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
1.5 ? Kenntnis des Führens von Stundenlisten Mitwirken beim Führen von
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