Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schifffahrtsanlagenverordnung und die Schiffstechnikverordnung geändert werden

  1. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schifffahrtsanlagenverordnung und die Schiffstechnikverordnung geändert werden

    Auf Grund der §§ 19, 52, 58 bis 60, 67, 70, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 und 113 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport sowie dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres verordnet:

    Artikel 1

    Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung), BGBl. II Nr. 298/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012, wird wie folgt geändert:

  2. Langtitel, Kurztitel und Abkürzung lauten:

    ?Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung ? SchAVO)?

  3. § 2 Z 9 lautet:

    ?9. ?Gefährliche Güter?: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung;?
  4. Dem § 4 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

    ?(10) Bei der Errichtung einer neuen oder bei Änderung einer bestehenden Lände sowie bei der Instandhaltung einer Lände dürfen nur brauchbare und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte im Sinne des Bauproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 55/1997 in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.

    (11) Dies gilt sinngemäß für Arbeiten zu Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Wasserstraßen.?

  5. Im § 5 Abs. 6 wird der Ausdruck ?§§ 3.14 und 3.32 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005? durch den Ausdruck ?§ 3.14 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 289/2011? ersetzt.

  6. Im § 6 Abs. 3 entfällt der Beistrich nach ?§ 13 Abs. 3?.

  7. Im § 7 Abs. 2 wird der Ausdruck ?OEVE? durch den Ausdruck ?ÖVE? ersetzt.

  8. Dem § 7 wird folgender Abs. 12 angefügt:

    ?(12) Im Bereich von Länden für das Verheften von Schiffen, die einen oder mehrere blaue Kegel gemäß § 3.14 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung führen, an Senkrechtverbauten sind am Ufer in einem Bereich von 10 m von der Kaikante Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten. Insbesondere im Bereich von landseitig öffentlich zugänglichen Länden kann auf dieses Verbot durch die Schilder ?Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten? gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung ? KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, hingewiesen werden.?

  9. Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

    ?(9) Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von Häfen gilt § 4 Abs. 10 und 11 sinngemäß.?

  10. Im § 9 Abs. 2 wird nach ?BGBl. II Nr. 368/1998? eingefügt: ?in der Fassung BGBl. II Nr. 256/2009?.

  11. Im § 9 Abs. 13 wird der Ausdruck ?§ 9.01 Z 2 lit. j? durch den Ausdruck ?§ 10.01 Z 3 lit. e? ersetzt.

  12. § 12 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Der Umschlag von gefährlichen Gütern als Massengut darf nur mit hiefür geeigneten Umschlagsanlagen erfolgen; diese müssen durch eine fachkundige Person gemäß § 7 Abs. 3 der Arbeitsmittelverordnung abgenommen und mindestens jährlich durch eine fachkundige Person gemäß der Arbeitsmittelverordnung überprüft werden, soweit die Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht strengere Vorschriften enthalten.?

  13. § 12 Abs. 4 lautet:

    ?(4) Umschlagsanlagen für gefährliche Güter müssen mit mindestens einem festen Fluchtweg ausgerüstet sein, der den Bestimmungen der Nummern 1.2.1, 7.1.4.7.1, 7.1.4.77, 7.2.4.10.1, 7.2.4.77 und 8.6.3 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, beigefügten Verordnung in der ab 2015 geltenden Fassung entspricht. Sofern in den genannten Bestimmungen ein zweites Evakuierungsmittel gefordert wird, muss der Bewilligungsinhaber dessen Verfügbarkeit während des Umschlags sicherstellen.?

  14. Im § 13 Abs. 4 wird der Ausdruck ?ÖNORM EN 12115 ?Gummi- und Kunststoffschläuche und ?schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige Chemikalien ? Spezifikation? vom 1. August 1999...

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