Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Angaben, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (Loskennzeichnungsverordnung)

230. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Angaben, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (Loskennzeichnungsverordnung) Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ? LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung der Angabe, mit der sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt.

(2) Gemäß dieser Verordnung ist das ?Los? eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.

(3) Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gemäß Abs. 1 versehen sind.

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt nicht

1. für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs
a) an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden,
b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder
c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden,
2. wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher (die Endverbraucherin) nicht verpackt sind, auf Anfrage des Käufers (der Käuferin) verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackt werden,
3. für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst,
4. für Speiseeis-Einzelpackungen.

(2) Im Ausnahmefall gemäß Abs. 1 Z 4 muss die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, auf der Sammelpackung angegeben werden.

Festlegung und Anbringung des Loses

§ 3. (1) Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker (von der Erzeugerin, Herstellerin oder Verpackerin) eines Lebensmittels oder vom (von der) ersten in der Europäischen Union ansässigen Verkäufer (Verkäuferin) festgelegt.

(2) Das Los wird in jedem Fall unter der Verantwortung eines (einer) der Lebensmittelunternehmer (Lebensmittelunternehmerinnen) gemäß Abs. 1 festgelegt und angebracht.

(3) Dem Los geht der Buchstabe ?L? voraus, es sei denn, es unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung.

§ 4. (1) Bei verpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe ?L? auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett...

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