Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung (Frequenznutzungsverordnung 2013 - FNV 2013)

63. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung (Frequenznutzungsverordnung 2013 ? FNV 2013) Auf Grund des § 52 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 ? TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 3 000 GHz einzelnen Funkdiensten Frequenzbereiche zugewiesen sowie die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.

(2) Durch diese Verordnung bleiben unberührt

1. die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes gemäß der einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998 in der Fassung BGBl. III Nr. 52/2010, bildenden Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk) betrieben werden, und
2. die sich aus der VOFunk ergebenden Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber ausländischen Funkdiensten, die gemäß der VOFunk betrieben werden.

(3) Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.

(4) In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen dar.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. ?Funkdienst? (Radiocommunication Service) einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und/oder den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfasst; falls nichts Gegenteiliges angegeben ist, bezieht sich jeder in Anlage 1 genannte Funkdienst auf den terrestrischen Funkverkehr;
2. ?Sicherheitsfunkdienst? (Safety Service) jeden Funkdienst, der ständig oder vorübergehend wahrgenommen wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten zu gewährleisten;
3. ?Fester Funkdienst? (Fixed Service) einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;
4. ?Fester Funkdienst über Satelliten? (Fixed-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen an bestimmten Standorten, wenn ein oder mehrere Satelliten benutzt werden; der bestimmte Standort kann ein genau bezeichneter fester Punkt oder irgendein fester Punkt innerhalb genau bezeichneter Gebiete sein; in bestimmten Fällen umfasst dieser Funkdienst Funkverbindungen zwischen Satelliten, wobei diese Funkverbindungen auch im Intersatellitenfunkdienst betrieben werden können; der feste Funkdienst über Satelliten kann auch Speiseverbindungen für andere Weltraumfunkdienste umfassen;
5. ?Intersatellitenfunkdienst? (Inter-Satellite Service) einen Funkdienst für Funkverbindungen zwischen künstlichen Satelliten;
6. ?Weltraumfernwirkfunkdienst? (Space Operation Service) einen Funkdienst, der ausschließlich dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern; diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet;
7. ?Beweglicher Funkdienst? (Mobile Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen beweglichen Funkstellen;
8. ?Beweglicher Funkdienst über Satelliten? (Mobile-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen oder zwischen Weltraumfunkstellen, die für diesen Funkdienst benutzt werden oder zwischen beweglichen Erdfunkstellen über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
9. ?Beweglicher Landfunkdienst? (Land Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;
10. ?Beweglicher Landfunkdienst über Satelliten? (Land Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Land befinden;
11. ?Beweglicher Seefunkdienst? (Maritime Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen oder zwischen zugeordneten Funkstellen für den Funkverkehr an Bord; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
12. ?Beweglicher Seefunkdienst über Satelliten? (Maritime Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
13. ?Beweglicher Flugfunkdienst? (Aeronautical Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
14. ?Beweglicher Flugfunkdienst (R)? [Aeronautical Mobile (R) Service] einen beweglichen Flugfunkdienst, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
15. ?Beweglicher Flugfunkdienst (OR)? [Aeronautical Mobile (OR) Service] einen beweglichen Flugfunkdienst, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
16. ?Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten? (Aeronautical Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
17. ?Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (R)? [Aeronautical Mobile-Satellite (R) Service] einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
18. ?Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (OR)? [Aeronautical Mobile-Satellite (OR) Service] einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
19. ?Rundfunkdienst? (Broadcasting Service) einen Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; dieser Funkdienst kann Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen;
20. ?Rundfunkdienst über Satelliten? (Broadcasting-Satellite Service) einen Funkdienst, bei dem Signale, die von Weltraumfunkstellen ausgesendet oder vermittelt werden, zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; im Rundfunkdienst über Satelliten bezieht sich der Begriff ?unmittelbarer Empfang? sowohl auf den Einzelempfang als auch auf den Gemeinschaftsempfang;
21. ?Ortungsfunkdienst? (Radiodetermination Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung;
22. ?Ortungsfunkdienst über Satelliten? (Radiodetermination-Satellite Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung, bei dem eine oder mehrere Weltraumfunkstellen benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für den eigenen Betrieb erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
23. ?Navigationsfunkdienst? (Radionavigation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der Funknavigation;
24. ?Navigationsfunkdienst über Satelliten? (Radionavigation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der Funknavigation; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
25. ?Seenavigationsfunkdienst? (Maritime Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen;
26. ?Seenavigationsfunkdienst über Satelliten? (Maritime Radionavigation-Satellite Service) einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden;
27. ?Flugnavigationsfunkdienst? (Aeronautical Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen;
28. ?Flugnavigationsfunkdienst über Satelliten? (Aeronautical Radionavigation-Satellite Service) einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden;
29. ?Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst? (Radiolocation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;
30. ?Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst über Satelliten? (Radiolocation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;
dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
31. ?Wetterhilfenfunkdienst? (Meteorological Aids Service) einen Funkdienst für Beobachtungen und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde;
32. ?Erderkundungsfunkdienst über Satelliten? (Earth Exploration-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen und einer oder
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