Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

12. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 125/2013, und die Kundmachung, BGBl. I Nr. 202/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Elektrotechniker stammt, ausüben.

Standesgemäßes Verhalten

§ 2. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern, ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber oder ein sonstiges Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

§ 4. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

1. absichtlich unrichtige oder irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über die eigene Leistungsfähigkeit machen oder
2. Preisabsprachen mit anderen Bietern treffen oder
3. Angebote abgeben, die darauf abzielen, den Auftraggeber über das Verhältnis des Preises zur Leistung zu täuschen oder
4. den Auftraggeber grob benachteiligen oder grob einseitig das Geschäftsrisiko auf den Auftraggeber überwälzen oder
5. eine Person als Geschäftsführer namhaft machen, von der sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wissen mussten, dass diese die nach § 39 GewO 1994 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder
6. die vertraglich übernommene Verschwiegenheitspflicht, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihrem Auftraggeber auferlegt wurde, nicht einhalten oder
7. im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach den Regeln der Technik erstellen oder
8. die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des
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