Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die statistische Erfassung von Tierversuchen 2013 (Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 ? TVSV 2013)

501. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die statistische Erfassung von Tierversuchen (Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 ? TVSV 2013) Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012, insbesondere dessen § 43, wird verordnet:

Gegenstand

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist die Überwachung der Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 und der darin vorgesehenen Verordnungen. Zu diesem Zweck sind die in dieser Verordnung bezeichneten Daten zu erheben und an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(2) Gegenstand dieser Verordnung ist:

1. die statistische Erfassung von Tierversuchen (§§ 2 bis 5),
2. die Übermittlung allgemeiner Informationen zur Durchführung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Tierversuchs-Richtlinie), ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, an die Europäische Kommission (§ 6) sowie
3. die Erfassung der von den zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden (§ 7).

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als ?genetisch veränderte Tiere? gentechnisch veränderte Tiere (§ 4 Z 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994) sowie Tiere mit eingekreuzten natürlich vorkommenden oder mit induzierten Mutationen.

Umfang der jährlichen Berichtspflicht für Verwender

§ 2. (1) Verwender haben bis zum 1. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in der Anlage angeführten Daten zu erfassen und elektronisch an die zuständige Behörde (§ 2 Z 8 TVG 2012) zur Weiterleitung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis zum 30. April zu übermitteln.

(2) Nach Abs. 1 sind Tiere, an denen Tierversuche gemäß § 2 Z 1 TVG 2012 durchgeführt wurden, zu erfassen.

(3) Nach Abs. 1 sind nicht zu erfassen:

1. Tiere, die getötet wurden, weil sie überzählig sind, es sei denn, es handelt sich um genetisch veränderte Tiere mit einem beabsichtigten und auch tatsächlich aufgetretenen Phänotyp gemäß § 2 Z 1 lit. a TVG 2012,
2. Föten und Embryonen von Säugetieren sowie
3. genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen.

Besondere Anforderungen an die Erfassung statistischer Daten von Tierversuchen

§ 3. (1) Die Erfassung der Daten gemäß § 2 über die Verwendung eines Tieres hat für jenes Kalenderjahr zu erfolgen in dem der betreffende Tierversuch endet (§ 11 Abs. 1 TVG 2012).

(2) Bei Erfassung der Daten für ein Tier darf innerhalb einer Datenkategorie jeweils nur eine Option gewählt werden.

(3) Wenn die Option ?Andere? ausgewählt wird, dann sind in der Rubrik ?Anmerkungen? nähere Einzelheiten zu der jeweiligen Eintragung anzugeben.

Veröffentlichung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

§ 4. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die gemäß § 2 übermittelten Daten zusammenzufassen und gemäß § 22 Abs. 4 TVG 2012 bis zum 30. Juni zu veröffentlichen.

Weiterleitung an die Europäische Kommission

§ 5. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat für die Weiterleitung an die Europäische Kommission die gemäß § 4 veröffentlichten Daten um folgende Anmerkungen zu ergänzen:

1. allgemeine Informationen über etwaige Trendänderungen, die seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum festgestellt wurden,
2. Informationen über eine signifikante Zu- oder Abnahme der Zahl von Tieren in einem oder allen der genannten Datenkategorien und eine Begründung,
3. Informationen über Trendänderungen bei den tatsächlichen Schweregraden und eine Begründung,
4. besondere Bemühungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung und seine eventuellen Auswirkungen auf die Statistik,
5. eine weitere Aufschlüsselung der Option ?Andere?, sofern ein erheblicher Anteil von Tieren unter diese Option fällt, sowie
6. nähere Informationen über Fälle von Tierversuchen gemäß § 4 Z 8 TVG 2012, mit Angaben zu Art und Anzahl der Tiere, zu etwaigen vorherigen Ausnahmegenehmigungen, zu den Einzelheiten der Verwendung und der Begründung.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Abs. 1 erstmals bis zum 10. November 2015 sowie danach jedes Jahr bis 10. November der Europäischen Kommission vorzulegen.

Umfang der fünfjährlichen Berichtspflicht

§ 6. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat entsprechend den folgenden Angaben, Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie, bezogen auf das letzte Jahr des fünfjährigen Berichtszeitraumes zu erfassen und erstmals bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre bis zum 10. November der Europäischen Kommission zu übermitteln:

1. allgemeine Änderungen zu vorangegangenen Berichten hinsichtlich der Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie,
2. eine Beschreibung der Verfahren der Projektbeurteilung (§ 29 TVG 2012) und Projektgenehmigung (§ 26 TVG 2012) und der Art und Weise der Erfüllung der Anforderungen von Art. 38 und 40 der Tierversuchs-Richtlinie,
3. den Bezug nichtmenschlicher Primaten (§ 13 TVG 2012) sowie die Art und Weise der Erfüllung der Anforderungen der Art. 10 und 28 der Tierversuchs-Richtlinie,
4. eine Auflistung der Tiere, die gezüchtet, getötet und nicht für Tierversuche verwendet werden, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die nicht unter die Jahresstatistiken fallen, wobei zu unterscheiden ist zwischen Tieren, die für die Schaffung genetisch veränderter Linien verwendet werden, und Tieren, die zur Erhaltung etablierter genetisch veränderter Linien, einschließlich der Nachkommen von Wildtypen, verwendet werden,
5. die allgemeinen Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung bei genehmigten Projekten sowie bei der Unterbringung und Pflege der Tiere, auch in Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten, angemessen angewendet wird,
6. eine allgemeine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass Tierversuche nicht doppelt durchgeführt werden,
7. die Zahl der aktiven genehmigten Züchter, Lieferanten und Verwender (§ 16 TVG 2012); Informationen über vorläufigen und endgültigen Widerruf von Genehmigungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern gemäß § 17 TVG 2012 mit Angabe der Gründe dafür,
8. repräsentative Informationen betreffend Genotypisierung, die ungefähre Anzahl der verwendeten Tiere, die verwendeten Tierarten und die Methoden für die Genotypisierung auch wenn eine Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 TVG 2012 nicht erforderlich ist, gegebenenfalls mit Angabe des Schweregrades sowie Informationen über die getroffenen Maßnahmen zur Verfeinerung dieser Methoden sowie
9. Informationen über
a) die Rahmenregelung für zuständige Behörden, einschließlich Zahl und Art dieser Behörden,
b) Struktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (§ 35 TVG 2012),
c) die Mindestanforderungen gemäß §§ 19 Abs. 2 und 27 Abs. 1 TVG 2012 einschließlich etwaiger zusätzlicher Ausbildung und Schulung für Personal aus anderen Mitgliedstaaten,
d) die Zahl der jährlich genehmigten Projekte sowie die Zahl und Art der Projekte, die unter eine Genehmigung für ?mehrere gleichartige Projekte? fallen,
e) den Anteil an den gesamten Projektgenehmigungen, bei dem die Frist gemäß § 26 Abs. 5 TVG 2012 verlängert wurde, und über die Umstände, die dies begründen,
f) die Funktionsweise nichttechnischer Projektzusammenfassungen, über das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Anforderungen von § 31 Abs. 2 Z 1 und 2 TVG 2012 erfüllt sind, sowie darüber, ob die nichttechnischen Projektzusammenfassungen Angaben zu Projekten enthalten, die für eine rückblickende Bewertung ausgewählt
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT