Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Erprobung von Handfeuerwaffen 2013 (Beschussverordnung 2013)

445. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Erprobung von Handfeuerwaffen 2013 (Beschussverordnung 2013) Auf Grund der §§ 1, 3 bis 8, 10, 11, 15 und 22 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung
§ 3. Vornahme der beschussamtlichen Erprobung
§ 4. Reinigung vor Einreichung
2. Hauptstück
Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver
§ 5. Anwendungsbereich
§ 6. Einreichung
§ 7. Vorbeschuss
§ 8. Vorbeschusszeichen
§ 9. Umfang der Beschussprüfung
§ 10. Kontrolle der Kennzeichnung
§ 11. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 12. Kontrolle der Abmessungen
§ 13. Rückstellung vor dem Endbeschuss
§ 14. Endbeschuss
§ 15. Kontrolle nach dem Endbeschuss
§ 16. Rückstellung nach dem Endbeschuss
§ 17. Neuerliche Erprobungspflicht
§ 18. Freiwillige Erprobungen
§ 19. Anbringen der Beschusszeichen
§ 20. Kontrollerprobung
§ 21. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis
3. Hauptstück
Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen
§ 22. Anwendungsbereich
§ 23. Einreichung
§ 24. Vorbeschuss, Vorbeschusszeichen
§ 25. Umfang der Beschussprüfung
§ 26. Kontrolle der Kennzeichnung
§ 27. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 28. Rückstellung vor dem Endbeschuss
§ 29. Endbeschuss
§ 30. Kontrolle nach dem Endbeschuss
§ 31. Rückstellung nach dem Endbeschuss
§ 32. Neuerliche Erprobungspflicht
§ 33. Freiwillige Erprobung
§ 34. Anbringen der Beschusszeichen
§ 35. Kontrollerprobung
§ 36. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis
4. Hauptstück
Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 37. Anwendungsbereich
§ 38. Art der Erprobung
§ 39. Einreichung
2. Abschnitt: Typenprüfung
§ 40. Umfang der Typenprüfung
§ 41. Kontrolle der Kennzeichnung
§ 42. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 43. Kontrolle der Abmessungen
§ 44. Rückstellung vor dem Beschuss
§ 45. Beschuss bei Typenprüfung
§ 46. Kontrolle nach dem Beschuss
§ 47. Rückstellung nach dem Beschuss
§ 48. Zulassung der Type
§ 49. Neuerliche Erprobungspflicht
§ 50. Kontrollprüfungen
§ 51. Amtliche Eintragungen und Beschussbestätigung
§ 52. Information des Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)
3. Abschnitt: Einzelprüfung
§ 53. Umfang der Einzelprüfung
§ 54. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 55. Beschuss bei Einzelprüfung
§ 56. Sonstige Bestimmungen
5. Hauptstück
Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken
§ 57. Verbindlicherklärung von ÖNORMEN
§ 58. Verbindlicherklärung von ON-Regeln
6. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 59. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 60. Verweisungen
§ 61. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 62. EU ? Notifikation

Anlage 1: Beschussladungen für Schwarzpulverwaffen
Anlage 2: ÖNORMEN

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung der in Abs. 2 angeführten Handfeuerwaffen, bei der Erprobung der in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen an diesen anzuwenden.

(2) Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschussgesetzes sind:

1. Feuerwaffen: Geräte, bei denen durch den, durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck Geschoße durch einen Lauf getrieben werden; dazu zählen insbesondere:
a) Gewehre (Langwaffen): Flinten, Büchsen;
b) Faustfeuerwaffen (Kurzwaffen): Revolver, Pistolen;
2. Schussapparate: tragbare Geräte für gewerbliche, industrielle oder technische Zwecke, bei denen durch den, durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck, Geschoße oder andere mechanische Teile angetrieben werden; dazu zählen insbesondere:
a) Schlachtschussapparate;
b) Bolzensetzgeräte
3. Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen: Geräte, die nicht zum Verschießen eines Geschoßes konstruiert sind;
4. Böller: Prangerstutzen, Salutkanonen, usw.

(3) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse, als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile einer Handfeuerwaffe.

(4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

1. Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 3, die von einer Streitkraft verwendet oder durch diese oder in deren Auftrag hergestellt oder instand gesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden;
2. Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 3, welche vor dem 1. Januar 1900 gefertigt wurden und die ausschließlich Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufbewahrt werden.

(5) Die Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, hergestellt wurden, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen.

Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung

§ 2. (1) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind alle jene natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, welche diese Gegenstände in Österreich herstellen, in Österreich in den Verkehr zu bringen beabsichtigen bzw. entgeltlich vermitteln, dass sie in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt hinsichtlich von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche mit einem gültigen österreichischen (§ 19 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 1, § 48 Abs. 4) oder anerkannten Prüfzeichen gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 444/2013, versehen sind, sowie hinsichtlich der in § 38 Abs. 4 bezeichneten Schussapparate. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt ferner hinsichtlich jener natürlichen Personen, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, allerdings nur hinsichtlich der zu ihrem persönlichen Gebrauch vorübergehend in das Bundesgebiet eingebrachten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen.

(3) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind in den Fällen der §§ 17, 32 und 49 alle jene Personen verpflichtet, welche die in diesen Bestimmungen angeführten Bearbeitungen vorgenommen oder Veränderungen festgestellt haben.

(4) Aus dem Ausland eingeführte Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind spätestens dreißig Tage nach ihrem Einlangen am inländischen Bestimmungsort zur beschussamtlichen Erprobung einzureichen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung gelangt.

Vornahme der beschussamtlichen Erprobungen

§ 3. Die der Beschusspflicht unterliegenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind durch das Beschussamt gemäß den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen des 2. bis 4. Hauptstückes einer beschussamtlichen Erprobung zu unterziehen; dabei ist gegebenenfalls unterstützend auf die Sachinhalte rechtskräftiger Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l?épreuve des armes à feu portatives ? C.I.P.), BGBl. Nr. 269/1971, Bedacht zu nehmen.

Reinigung vor Einreichung

§ 4. Die zur beschussamtlichen Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen müssen dem Beschussamt in sauberem Zustand übergeben werden.

2. Hauptstück

Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver

Anwendungsbereich

§ 5. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver und höchstbeanspruchten Teilen solcher Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden.

Einreichung

§ 6. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zum Endbeschuss (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz) hat mittels des vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes (?Einreichblatt?) zu erfolgen; auf Aufforderung des Beschussamtes hat der Einreicher die Daten für das Formular in elektronischer Form in einem Datenfile, welches mit dem im Beschussamt verwendeten Datenverarbeitungsprogramm für diese Datenerfassung kompatibel ist, beizustellen. Das Formular hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Einreichers;
2. Datum der Einreichung;
3. Name des Herstellers der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe;
4. Art der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe und deren bzw. dessen Typenbezeichnung;
5. Waffen- bzw. Herstellungsnummer;
6. Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition; bei nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln enthaltenen Kalibern, die Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes;
7. Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials;
8. den Hinweis, ob die eingereichten Handfeuerwaffen neu oder instand gesetzt sind; bei instandgesetzten Handfeuerwaffen die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten;
9. bei Einsteckläufen, die in eine Trägerwaffe eingebaut sind, zusätzlich die Angaben gemäß Z 3 bis 7 der
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