Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und die Typenprüfzeichen für Patronen 2013 (Prüfzeichenverordnung 2013)

444. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und die Typenprüfzeichen für Patronen 2013 (Prüfzeichenverordnung 2013) Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 6 und 12 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012 wird verordnet:

§ 1. (1) Die österreichischen Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen und die Typenprüfzeichen für Patronen für solche Waffen sowie die auf Grund des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971, in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, gleichzuachtenden Beschuss- und Typenprüfzeichen von Belgien, Chile, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate und Yugoslawien (Namen der Staaten im politischen Sinn) haben, unbeschadet der Bestimmung des § 3, folgendes Aussehen:

1. Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche der Erprobung mit rauchlosem Pulver standgehalten haben:

2. Zeichen auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager 73 mm sowie auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager

3. Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche einer Erprobung mit Patronen mit bleifreien Schroten standgehalten haben:

4. Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche der Erprobung mit Schwarzpulver standgehalten haben:

5. Zeichen auf den in § 37 der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013, angeführten Handfeuerwaffen für welche eine Typengenehmigung erteilt wurde:

CIP

T

?.

6. Zeichen auf Packungen für Munition, für welche die Berechtigung zur Anbringung des Typenprüfzeichens erteilt wurde:

(2) Die österreichischen Zeichen für den Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren haben folgendes Aussehen:

Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

(3) Die österreichischen Zeichen bei Rückgabe von Handfeuerwaffen haben folgendes Aussehen:

Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

V F

§ 2. Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 angeführten Zeichen (mit oder ohne hexagonaler Umrandung) sind auf den Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen sowie auf den Packungen für Munition für solche Waffen die Zeichen jenes Beschussamtes der in § 1 Abs. 1 genannten Staaten, welches die entsprechenden...

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