Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Aerosolpackungen (Aerosolpackungsverordnung 2009) geändert wird

439. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Aerosolpackungen (Aerosolpackungsverordnung 2009) geändert wird

Aufgrund der §§ 6 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2012, wird verordnet:

Die Aerosolpackungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 314/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

?(2) Aerosolpackungen sind Druckgaspackungen entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung.?

2. § 2 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung ?(5)?, folgende Abs. 3 und 4 werden eingefügt:

?(3) Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 758/2013, ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S 1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.

(4) Der Begriff ?entzündlich? ist gleichbedeutend mit dem Begriff ?entzündbar? zu verstehen.?

3. § 7 Abs. 1 Einleitungsteil lautet:

?§ 7. (1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen auf jeder Aerosolpackung oder sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:?

4. In § 7 Abs. 1 Ziffer 4 entfällt der Ausdruck ?und Z 2.3?.

5. In § 7 Abs. 2 wird in der Wortfolge nach dem Doppelpunkt das Wort ?entzündliche? durch das Wort ?entzündbare? ersetzt:

6. Die §§ 9 bis 11 samt Überschriften entfallen.

7. § 12 erhält die Paragraphenbezeichnung ?§ 9.?, in Abs. 2 entfällt die Wortfolge ?unbeschadet des § 11,? und folgende Abs. 3 und 4 werden angefügt:

?(3) § 2 Abs. 2 bis 5 und § 10 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 9 bis 11 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 außer Kraft.

(4) § 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 treten mit 19. Juni 2014 in Kraft. Für Aerosolpackungen, die Gemische (Anlage Z 1.7b)...

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