Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste, die Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung sowie die Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung geändert werden (Ausbildungsversuchs-Überleitungsverordnung 2013)

413. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste, die Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung sowie die Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung geändert werden (Ausbildungsversuchs-Überleitungsverordnung 2013) Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Lehrberufsliste

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 140/2013 wird wie folgt geändert:

1. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Lebensmitteltechnik wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Chemielabortechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

2. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Chemielabortechnik wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Lebensmitteltechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Artikel 2

Änderung der Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung

Die Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 103/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?als Ausbildungsversuch?.

2. § 1 Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung ?(2)?.

3. § 12 entfällt. Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung ?§ 12.?.

Artikel 3

Änderung der Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung

Die Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?als Ausbildungsversuch?.

2. § 1 Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung...

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