Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Hochschul-Zulassungsverordnung geändert wird

336. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Hochschul-Zulassungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet:

Die Hochschul-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 112/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die den § 6, den § 8 und den § 9 betreffenden Zeilen.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 7 betreffende Zeile:

?§ 7. Selbsterkundungsinstrumentarien?

3. In § 1 Z 1 wird das Wort ?Studiengängen? durch das Wort ?Bachelorstudien? ersetzt.

4. § 2 lautet:

?§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1. unter ?Lehramt? die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);
2. unter ?Lehrbefähigung? die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;
3. unter ?Eignung? das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin bzw. der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird;
4. unter ?Bachelorstudium? jene Studien gemäß § 35 Z 1 und 1b des Hochschulgesetzes 2005, die als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium für die Erlangung eines Lehramtes (§ 38 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) dienen;
5. unter ?kohärentes Fächerbündel? im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer;
6. unter ?Fächerbündel? im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) die Bündelungen mehrerer Fächer (zB aus allgemein bildenden und betriebswirtschaftlichen oder aus allgemein bildenden und fachtheoretischen oder aus fachtheoretischen und fachpraktischen oder aus fachpraktischen Unterrichtsgegenständen).?

5. In § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 wird im Einleitungsteil der Klammerausdruck ?§ 51 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005? durch den Klammerausdruck ?§ 51 Abs. 1 bis 2a des Hochschulgesetzes 2005? ersetzt.

6. § 3 lautet:

?§ 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:

1. persönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;
2. fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;
3. pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und
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