Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Curricula der Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Curriculaverordnung 2013 ? HCV 2013)

335. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Curricula der Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Curriculaverordnung 2013 ? HCV 2013) Auf Grund der §§ 8 Abs. 3a, 38a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Allgemeine Bildungsziele
§ 4. Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula
§ 5. Bachelorarbeiten
§ 6. Masterarbeiten
§ 7. Zusätzliche Lehrbefähigungen
§ 8. Prüfungsordnung
2. HauptstückBesondere Bestimmungen für die einzelnen Studien
1. AbschnittBachelor- und Masterstudien, facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sowie Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern
§ 9. Studienfachbereiche
§ 10. Bachelorstudien für die Primar- und Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ? Studienfächer, kohärente Fächerbündel und Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen
§ 11. Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) ? Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche
2. AbschnittHochschullehrgang für Freizeitpädagogik
§ 12. Module
3. AbschnittHochschullehrgänge und Lehrgänge ab 30 ECTS-Credits
§ 13. Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen
4. AbschnittSonderbestimmung
§ 14. Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums im Bereich der Berufsbildung
3. HauptstückÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15. Übergangsbestimmungen für Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes
§ 16. Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung
§ 17. Verweisungen
§ 18. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005.

(2) Die Curricula für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion in den Lehrämtern der Primar- und Sekundarstufe sind im Rahmen privater Pädagogischer Hochschulen bzw. privater Bachelor- oder privater Bachelor- und Masterstudien zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1. unter ?Lehramt? die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);
2. unter ?Lehrbefähigung? die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;
3. unter ?Bachelor of Education (BEd)? der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;
4. unter ?Bachelor of?? der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Bachelorstudiums gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz;
5. unter ?Master of Education (MEd)? der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;
6. unter ?Master of?? der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz.
7. unter ?kohärentes Fächerbündel? im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer;
8. unter ?Fächerbündel? im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) die Bündelungen mehrerer Fächer (zB aus allgemein bildenden und betriebswirtschaftlichen oder aus allgemeinbildenden und fachtheoretischen oder aus fachtheoretischen und fachpraktischen oder aus fachpraktischen Unterrichtsgegenständen).

Allgemeine Bildungsziele

§ 3. Die Studien im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass sie zu wissenschaftlich-berufsbezogenen Kompetenzen gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit führen und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

§ 4. (1) Die Curricula für Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten. Sie haben...

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