Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

272. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 224/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 wird die Zeile

?Straßenerhaltungsfachmann: Anlage A/1/16?

durch die Zeile

?Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau: Anlage A/1/16?

ersetzt.

2. § 1 Z 2 lautet:

?2. für die Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe, Tapezierergewerbe und des lederverarbeitenden Gewerbes, und zwar für

Bekleidungsgestaltung: Anlage A/2/1
Sattlerei: Anlage A/2/2
Gold-, Silber- und Perlensticker, Großmaschinsticker, Maschinsticker: Anlage A/2/3
Handschuhmacher: Anlage A/2/4
Polsterer/Polsterin: Anlage A/2/5
Tapezierer und Dekorateur/Tapeziererin und Dekorateurin: Anlage A/2/6
Textiltechnik-Maschentechnik, -Webtechnik: Anlage A/2/7
Posamentierer: Anlage A/2/8
Bekleidungsfertiger: Anlage A/2/9
Miedererzeuger: Anlage A/2/10
Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung, Orthopädieschuhmacher: Anlage A/2/11
Strickwarenerzeuger, Weber: Anlage A/2/12?

3. § 1 Z 4 lautet:

?4. für die Lehrberufe der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, und zwar für

Elektrotechnik: Anlage A/4/1
Elektronik: Anlage A/4/2
Elektromaschinentechnik: Anlage A/4/3
Informationstechnologie-Informatik, -Technik: Anlage A/4/4
Mechatronik: Anlage A/4/5
Veranstaltungstechnik: Anlage A/4/6?

4. In § 1 Z 7 wird die Zeile

?Glasbautechnik: Anlage A/7/1?

als erste Zeile vorangestellt.

5. In § 1 Z 9 wird die Zeile:

?Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin,Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung: Anlage A/9/3?

durch die Zeile

?Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Steuerassistenz, Sportadministration: Anlage A/9/3?

ersetzt.

6. In § 1 Z 9 entfallen die Zeilen

?Drogist: Anlage A/9/6?

und

?Gartencenterkaufmann: Anlage A/9/15?

7. In § 1 Z 11 werden die Zeilen

?Lackierer: Anlage A/11/1?
?Maler und Anstreicher: Anlage A/11/2?

durch die Zeilen

?Lackiertechnik: Anlage A/11/1?
?Maler und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin: Anlage A/11/2?

ersetzt.

8. In § 1 Z 12 entfällt die Zeile

?Karosseur: Anlage A/12/2?

9. § 1 Z 13 lautet:

?13. für den Lehrberuf des Bereiches Metall (Installation), und zwar für

Installations- und Gebäudetechnik: Anlage A/13/1?

10. § 1 Z 15 lautet:

?15. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe), und zwar für

Produktionstechniker: Anlage A/15/1
Büchsenmacher, Waffenmechaniker: Anlage A/15/2
Kraftfahrzeugtechnik: Anlage A/15/3
Baumaschinentechnik, Landmaschinentechniker: Anlage A/15/4
Waagenhersteller: Anlage A/15/5
Uhrmacher: Anlage A/15/6
Verpackungstechnik: Anlage A/15/7
Chirurgieinstrumentenerzeuger: Anlage A/15/8
Leichtflugzeugbauer: Anlage A/15/9
Kristallschleiftechnik: Anlage A/15/10
Textilmechanik: Anlage A/15/11
Kälteanlagentechnik: Anlage A/15/12?

11. In § 1 Z 16 wird die Zeile

?Gold- und Silberschmied und Juwelier, Edelsteinschleifer: Anlage A/16/1?

durch die Zeile

?Gold- und Silberschmied und Juwelier: Anlage A/16/1?

ersetzt.

12. § 1 Z 17 lautet:

?17. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Metalltechnikberufe), und zwar für

Metalltechnik: Anlage A/17/1
Schiffbauer: Anlage A/17/2
Sonnenschutztechnik: Anlage A/17/3
Schierzeuger: Anlage A/17/5
Hüttenwerkschlosser: Anlage A/17/6
Metallbearbeitung: Anlage A/17/7?

13. § 1 Z 19 lautet:

?19. für die Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung, und zwar für

Textilchemie: Anlage A/19/1

14. In § 1 Z 21 wird die Zeile

?Fotograf: Anlage A/21/1?

durch die Zeile

?Berufsfotograf/Berufsfotografin: Anlage A/21/1?

ersetzt.

15. In § 1 Z 22 wird die Zeile

?Papiertechniker: Anlage A/22/2?

durch die Zeile

?Papiertechnik: Anlage A/22/2?

ersetzt.

16. Dem § 4 wird folgender Abs. 24 angefügt:

?(24) Die nachstehenden genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1. § 1 Z 1, 2, 4, 7, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 19, 21 und 22, Anlage A Abschnitt III Unterabschnitte C, F und J, die Anlagen A/1/15, A/1/16, A/2/1, A/2/5, A/2/6, A/3/3, A/4/1, A/4/2, A/4/6, A/7/1, A/11/1, A/11/2, A/11/3, A/11/4, A/15/3, A/17/1, A/17/7, A/19/1, A/21/1, A/21/2, A/22/2, die Überschrift und inhaltlichen Änderungen der Anlage A/16/1 sowie die Überschrift und die Abschnitte I und III der Anlage A/9/3 treten hinsichtlich der 1. und der 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2014 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2015 in Kraft;
2. die Anlagen A/4/4, A/4/5, A/15/1, A/15/10, A/17/2, A/17/3 und A/17/5 hinsichtlich der Anlagenbezeichnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
3. die Anlagen A/4/4, A/9/6, A/9/15, A/12/2, A/13/2, A/15/1, A/15/13, A/15/14, A/17/2, A/17/3, A/17/4, A/17/5, A/17/10, A/19/1, A/19/2 und A/19/3 in der vor der Novelle BGBl. II Nr. 272/2013 geltenden Fassung treten hinsichtlich der 1. und der 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2014 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.?

17. In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) lautet der Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache):

?C. Berufsbezogene Fremdsprache

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen Situationen des beruflichen und persönlichen Umfelds in der Fremdsprache bewältigen können.

Sie sollen erforderlichenfalls unter Verwendung von Wörterbüchern - Gehörtes und Gelesenes verstehen und sich mündlich und schriftlich angemessen ausdrücken können.

Sie sollen sich der Bedeutung von Fremdsprachkenntnissen für die Entwicklung ihrer persönlichen und beruflichen Kommunikations- und Handlungsfähigkeiten bewusst sein.

Sie sollen Menschen anderer Kulturen und Sprachgemeinschaften und deren Lebensweise wertschätzen und achten.

Sie sollen im Sinne des ?Lebenslangen Lernens? und der individuellen Bildungsplanung die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig anwenden und weiterentwickeln können.

Sie sollen ihr Einstiegsniveau im ?persönlichen und beruflichen Umfeld? in den 4 Kernkompetenzen festigen und weiterentwickeln, wobei das Niveau des Independent Users B1 gemäß den in den Richtlinien des Europarats (European Framework of Reference ? gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen) festgelegten Standards für Sprachkompetenz anzustreben ist.

Die Kompetenzen, die die Schülerinnen und Schüler erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2 und B1, wobei deren Erreichung durch die individuellen Vorkenntnisse sowie die zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden determiniert ist.

Kompetenzniveau A1

Die Schülerinnen und Schüler können

- vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen,
- sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu deren Person stellen und auf Fragen dieser Art Antwort geben,
- sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.

Raster zu den FertigkeitsbereichenKompetenzniveau A1

Hören

Die Schülerinnen und Schüler können vertraute Wörter und ganz einfache Sätze verstehen, die sich auf sich selbst, die Familie oder auf konkrete Dinge um sich herum beziehen, vorausgesetzt es wird langsam und deutlich gesprochen.

Lesen

Die Schülerinnen und Schüler können einzelne vertraute Namen, Wörter und ganz einfache Sätze verstehen, zB auf Schildern, Plakaten oder in Katalogen.

Sprechen

Die Schülerinnen und Schüler können

- sich auf einfache Art verständigen, wenn der Gesprächspartner oder die Gesprächspartnerin bereit ist, etwas langsamer zu wiederholen oder anders zu sagen, und dabei hilft zu formulieren, was er oder sie zu sagen versucht,
- einfache Fragen stellen und beantworten, sofern es sich um unmittelbar notwendige Dinge und um sehr vertraute Themen handelt,
- einfache Wendungen und Sätze gebrauchen, um Leute, die sie kennen, zu beschreiben und um zu beschreiben, wo sie wohnen.

Schreiben

Die Schülerinnen und Schüler können

- eine kurze einfache Postkarte schreiben, zB Feriengrüße,
- auf Formularen (zB in Hotels) Namen, Adresse, Nationalität usw. eintragen.

Kompetenzniveau A2

Die Schülerinnen und Schüler können

- Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung
...

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