Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Wissensbilanz-Verordnung 2010 geändert wird

253. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Wissensbilanz-Verordnung 2010 geändert wird

Auf Grund der §§ 13 Abs. 6 und 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 ? UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2013, wird verordnet:

Die Wissensbilanz-Verordnung 2010 ? WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2012 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 lit. e wird nach der Wort- und Zeichenfolge ?Forschungscluster und -netzwerke;? die Wort- und Zeichenfolge ?Großforschungsinfrastruktur;? eingefügt.

2. In § 4 Abs. 1 lit. f wird die Wort- und Zeichenfolge ?Stand der Bologna-Umsetzung? durch die Wort- und Zeichenfolge ?institutionelle Umsetzung der Maßnahmen und Ziele des Europäischen Hochschulraums (Bologna-Prozess) unter besonderer Berücksichtigung der Berufsvorbildung im Hinblick auf die künftige Beschäftigungsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen? ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 lit. g wird nach der Wort- und Zeichenfolge ?Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Durchlässigkeit;? die Wort- und Zeichenfolge ?Maßnahmen zur Förderung von Diversität in den Studierendengruppen (Herkunft, soziale und kulturelle Zugehörigkeit, individuelle Bildungswege, Behinderung);? eingefügt.

4. § 4 Abs. 1 lit. i lautet:

?i) Kooperationen

insbesondere interuniversitäre Kooperationen, internationale Kooperationen; wesentliche (Forschungs- oder Bildungs-) Kooperationen als Beispiele.?

5. § 4 Abs. 1 lit. l lautet:

?l) Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß § 6 Z 12 UG)

insbesondere Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Krankenanstaltenträger und Erfüllung der gemäß § 33 UG übertragenen Verpflichtungen, Vereinbarung über die Betriebsführung mit dem Krankenanstaltenträger, Bericht für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich übertragener Aufgaben (Screening-, Untersuchungs- und Befundungstätigkeiten, Universitätslehrgänge des Gesundheitswesens, Entwicklung der Telemedizin, etc.).?

6. In § 4 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Klammerausdruck ?(Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG)? die Wort- und Zeichenfolge ?, bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist? eingefügt.

7. Dem § 4 Abs. 5 wird folgende Kennzahl angefügt:

?1.C.3 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro?

8. In § 4 Abs. 6 wird die Wort- und Zeichenfolge ?2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien? durch die Wort- und Zeichenfolge ?2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien?, und die Wort- und Zeichenfolge ?2.A.10 Erfolgsquote ordentlicher Studierender? durch die Wort- und Zeichenfolge ?2.A.10 Studienabschlussquote? ersetzt.

9. Dem § 4 Abs. 9 wird folgende Kennzahl angefügt:

?3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge?

10. In § 4 Abs. 10 wird nach der Wortfolge ?Medizinische Universitäten? die Wort- und Zeichenfolge ?bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist? eingefügt.

11. In § 4 Abs. 14 wird der Begriff ?Summenzeilen? durch den Begriff ?Gesamtsummenzeilen? ersetzt.

12. Dem § 4 wird folgender Abs. 15 angefügt:

?(15) Soweit die Erhebung der Kennzahl ?3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge? im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß § 11 von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß § 6 hat jedenfalls zu erfolgen.?

13. In § 5 Abs. 1 lit. e wird nach der Kennzahl ?1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro? die Kennzahl ?1.C.3 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro? und nach der Kennzahl ?3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen? die Kennzahl ?3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge? eingefügt.

14. In § 5 Abs. 1 lit. f wird die Wort- und Zeichenfolge ?2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien? durch die Wort- und Zeichenfolge ?2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien?, und die Wort- und Zeichenfolge ?2.A.10 Erfolgsquote ordentlicher Studierender? durch die Wort- und Zeichenfolge ?2.A.10 Studienabschlussquote? ersetzt.

15. In § 5 Abs. 1 lit. l wird der Klammerausdruck ?(Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG)? durch den Klammerausdruck ?(Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist)? ersetzt.

16. § 5 Abs. 3 entfällt.

17. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

?Optionale Kennzahlen

§ 5a. (1) Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den in § 4 Abs. 1 lit. a bis m genannten Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (optionale Kennzahlen).

(2) Soweit optionale Kennzahlen neben einer Darstellung in der Wissensbilanz im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung dokumentiert und bereitgestellt werden sollen, ist dies insoweit zulässig, als diese dazu geeignet sind, das Datawarehouse Hochschulbereich im Hinblick auf die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll zu erweitern und ergänzen, und den Voraussetzungen der Abs. 3 bis 5 entsprechen.

(3) Die Dokumentation und Bereitstellung von optionalen Kennzahlen gemäß Abs. 2 setzt einen gemeinsamen Vorschlag sämtlicher in dieser Kennzahl abgebildeten Universitäten voraus. Folgende Kriterien sind jedenfalls in den Vorschlag aufzunehmen:

1. Begründung, inwieweit durch diese optionale Kennzahl die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll erweitert oder ergänzt werden kann,
2. Definition entsprechend der Systematik der Kennzahlendarstellung in Anlage 1, sowie
3. Datenstruktur entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß § 6 Abs. 1.

Der Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl hat spätestens bis zum 30. Juni jenes Berichtsjahres zu erfolgen, das erstmals Gegenstand der Dokumentation der optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sein soll. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung. Die Änderung der Definition der Kennzahl bedarf eines neuerlichen Vorschlags sämtlicher in der Kennzahl abgebildeten Universitäten und der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.

(4) Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Darstellung einer optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich zugestimmt hat, ist die entsprechende optionale Kennzahl zumindest für eine Dauer von drei Berichtsjahren von den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Wird eine weitere Darstellung von einer bzw. mehreren Universitäten nicht mehr gewünscht, kann die Bereitstellung der optionalen Kennzahl nach Ablauf der drei darzustellenden Berichtsjahre bis zum 30. Juni jenes Berichtsjahres, das nicht mehr im Datawarehouse Hochschulbereich dargestellt werden soll, durch schriftliche Mitteilung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die weiteren in der Kennzahl abgebildeten Universitäten ausgesetzt werden. Eine optionale Kennzahl, die mehrere Universitäten abbildet, kann nach dem Ausstieg einer oder mehrerer Universitäten unter der Maßgabe, dass die Aussagekraft der Kennzahl erhalten bleibt, von der verbleibenden Universität bzw. von den verbleibenden Universitäten fortgeführt werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung binnen vier Wochen und dessen Zustimmung.

(5) Für optionale Kennzahlen, die im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung dargestellt werden, gelten die Vorschriften betreffend die Übermittlung der Kennzahlen und das Datenclearing gemäß § 6.?

18. § 6 Abs. 3 lautet:

?(3) Die Kennzahlen ?1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro?, ?1.C.3 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro?, ?1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro?, sowie ?1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro? sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.?

19. § 8 Abs. 1 lautet:

?(1) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.?

20. In § 9 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge ?2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien? durch...

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