Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Abschätzung der Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgeabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Verwaltungskosten-Verordnung - WFA-VKV)

497. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Abschätzung der Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Verwaltungskosten-Verordnung ? WFA-VKV) Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Gegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen von Informationsverpflichtungen auf Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 anhand des Standardkostenmodells.

(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-Grundsatz-Verordnung ? WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, sowie folgende maßgebend:

1. Eine Informationsverpflichtung (IVP) ist eine in einem Regelungsvorhaben oder Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 vorgesehene Pflicht, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese ? unaufgefordert oder auf Verlangen ? einer Behörde oder einem von Behörden besonders bestellten und in Pflicht genommenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln oder eine ebensolche Pflicht eines Unternehmens auch gegenüber Dritten (insbesondere Unternehmen, Verbraucherinnen und Verbrauchern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Betriebsräten). Keine Informationsverpflichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpflichtungen, die
a) in strafrechtlichen Rechtsvorschriften enthalten sind oder
b) durch rechtswidriges Verhalten des Verpflichteten selbst oder eines Dritten ausgelöst werden oder
c) in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrensvorschriften enthalten sind oder
d) sich aus allgemeinem Vertragsrecht oder allgemeinen Interessenswahrungs- und Auskunftsverpflichtungen ergeben und keine darüber hinaus gehenden inhaltlichen oder formellen Erfordernisse enthalten.
2. Bürgerinnen und Bürger sind alle natürlichen Personen, die im Inland gemeldet sind und im Inland ihren Wohnsitz haben oder zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls
a) österreichische Staatsangehörige,
b) Asylberechtigte,
c) unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerinnen und Bürger und Schweizer Staatsangehörige sowie jeweils deren Familienangehörige und
d) Personen mit einem Aufenthaltstitel ?Daueraufenthalt (EG)? oder ?Daueraufenthalt Familienangehöriger?.
3. Unternehmen sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften
a) mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und
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