Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

447. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Auf Grund des § 65a des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird verordnet:

Geltungs- und Regelungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, und gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 HG sowie für anerkannte private Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Studiengänge.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1. unter ?Führungstätigkeit? eine jedenfalls einjährige Tätigkeit, die eine pädagogische Führungs- und strategische Steuerungsfunktion, Organisations- und Personalentwicklung, Qualitätssicherung, Beratung und Konfliktmanagement umfasst wie insbesondere die Funktion als Schulleiterin bzw. Schulleiter, als Abteilungs- oder Fachvorständin bzw. -vorstand, als Organ der Schulaufsicht oder eine Führungsfunktion an einer Pädagogischen Hochschule;
2. unter ?Projektbetreuung? leitende Betreuungen von zeitlich befristeten zielgerichteten Maßnahmen im Schulbereich im Umfang von jedenfalls vier Jahresstunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit), die der Schul- und Unterrichtsentwicklung dienen, wie insbesondere klasseninterne und -übergreifende oder schulinterne und -übergreifende Projekte sowie projektbezogene Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen;
3. unter ?einschlägigen Veröffentlichungen? Publikationen, die in einem oder mehreren der in §§ 10 oder 16 der Hochschul-Curriculaverordnung, HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, genannten Studienfachbereichen auf wissenschaftlichem Niveau unter eindeutiger Autorenschaft verfasst wurden (wie zB wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen, die nicht bereits als Bachelorarbeit gemäß § 57 HG anerkannt wurden).

Bildungsziele

§ 3. (1) Der Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Lehrberuf abzudecken. Das Curriculum hat ein Qualifikationsprofil zu beinhalten.

(2) Der...

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