Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der eine Verordnung über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2013 (Markscheideverordnung 2013) erlassen wird und die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird

437. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der eine Verordnung über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2013 (Markscheideverordnung 2013) erlassen wird und die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2013 (Markscheideverordnung 2013) Auf Grund der §§ 110 Abs. 5 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Anschluss der markscheiderischen Vermessungen
§ 4. Bezugssysteme
§ 5. Sicherung der markscheiderischen Arbeiten
§ 6. Protokolle
§ 7. Bergbaueigene Festpunkte
§ 8. Zeitpunkt der Messungen
§ 9. Wichtige Eintragungen
§ 10. Benachbarte Grubenbaue
§ 11. Einstellung von Tätigkeiten, Abschlussarbeiten
§ 12. Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders/der verantwortlichen Markscheiderin
§ 13. Stabilisierung von Vermessungspunkten
§ 14. Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte
2. AbschnittVermessungen über Tage
§ 15. Allgemeines
§ 16. Verwendung von Festpunkten
§ 17. Überprüfung von Mess- und Berechnungsergebnissen
§ 18. Tagbauvermessungen
§ 19. Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrlöchern
§ 20. Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen
3. AbschnittVermessungen unter Tage
§ 21. Allgemeines
§ 22. Orientierungsvermessungen
§ 23. Untertägiges Lage- und Höhennetz ? Hauptnetz
§ 24. Untertägiges Lage- und Höhennetz ? Nebenpolygonzüge
§ 25. Geologische Aufnahmen
§ 26. Genauigkeit ? Orientierungsvermessungen
§ 27. Genauigkeit ? Untertägiges Lage- und Höhennetz ? Hauptnetz
§ 28. Genauigkeit ? Untertägiges Lage- und Höhennetz ? Nebenpolygonzüge
§ 29. Durchschlagsangaben
§ 30. Grubengebäude geringer Ausdehnung
4. AbschnittBergbaukartenwerk
§ 31. Bestandteile
§ 32. Allgemeines
§ 33. Flächeninhalte ? Rundungen
§ 34. Änderung und Sicherung des Bergbaukartenwerkes
§ 35. Datensicherung bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes
§ 36. Übernahme fremder Unterlagen
§ 37. Risse und Karten bei untertägigen Bergbauen
§ 38. Risse und Karten bei Tagbauen
§ 39. Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz
§ 40. Risse und Karten für Geothermalvorhaben
§ 41. Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen
§ 42. Nachtragsfristen
5. AbschnittErfassung von Bodenbewegungen
§ 43. Lage- und Höhenmessungen
§ 44. Beurteilung der Messergebnisse
§ 45. Kontrolle
6. AbschnittSicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit
§ 46. Risse und Karten
7. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 47. Ausnahmebewilligungen
§ 48. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. Airborne Laserscanning: direkte Erfassung der topographischen Geländeoberfläche mit profilierenden oder scannenden Lasersensoren von Luftfahrzeugen aus;
2. Bergbaukartenwerk: die Gesamtheit der Risse, Karten und Pläne eines Bergbaues samt allen zugehörigen Unterlagen wie Aufnahmebücher, Aufnahmeskizzen, Vermessungsdaten und Berechnungsprotokolle;
3. Bergbaueigener Festpunkt: vom Bergbaubetrieb stabilisierter und eingemessener Festpunkt;
4. Bestandsplan: Darstellung des Bestandes nach erfolgter Vermessung;
5. Bohrung: die Gesamtheit der sich auf dem Bohrplatz befindenden Einrichtungen für die Herstellung eines Bohrloches samt den zum Bohrplatz führenden Verkehrswegen sowie den zu diesem hin und von ihm weg führenden Leitungen;
6. Feldleitungen: Leitungen in einem Erdöl- oder Erdgasfeld sowie in einem Sondenfeld eines Salzbergbaues mit Ausnahme der Sondenleitungen;
7. GDOP (Geometric Dilution of Precision): dimensionsloser Wert, der Auskunft über die Satellitenkonstellation gibt und ein Maß für die erreichbare Genauigkeit berechneter Positionen ist; der GDOP-Wert umschreibt die Güte der dreidimensionalen Koordinaten inklusive Uhrenoffset (Uhrenfehler);
8. Hauptnetz: durch vollständige Orientierung an Festpunkte der Landesvermessung angeschlossenes Lage- und Höhennetz;
9. Karte: eine geometrisch richtige Darstellung im Maßstab der Katastralmappe oder in einem kleineren Maßstab;
10. Markscheiderische Messung: eine Einzelmessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe dient;
11. Maßstab der Katastralmappe: der Anlegemaßstab der Katastralmappe, das ist der Maßstab 1 : 1 000, 1 : 2 000 oder 1 : 5 000;
12. Nebenpolygonzug: Polygonzug, der in vollständiger Orientierung an das Hauptnetz anschließt;
13. Netzübersicht: eine Übersicht der bergbaueigenen Festpunkte, in der auch die Festpunkte der Landesvermessung und die Art der durchgeführten Anschlüsse der bergbaueigenen Festpunkte an die Festpunkte der Landesvermessung dargestellt sind;
14. Orientierungsvermessung: eine Vermessung zur Lage- und Richtungsübertragung für den Anschluss des ober- oder untertägigen Lagenetzes des Bergbaues an die Festpunkte der Landesvermessung oder an bergbaueigene Festpunkte;
15. PDOP (Positional Dilution of Precision): dimensionsloser Wert, der Auskunft über die Satellitenkonstellation gibt und ein Maß für die erreichbare Genauigkeit berechneter, dreidimensionaler Positionen ist;
16. Plan: eine geometrisch richtige ein- oder mehrmaßstäbliche Darstellung, die einem bestimmten technischen oder behördlichen Zweck oder Planungsaufgaben dient;
17. Riss: eine geometrisch richtige Darstellung im Maßstab der Katastralmappe oder in einem größeren Maßstab;
18. Satellitengestütztes Messverfahren: geodätisches Messverfahren, das künstliche Erdsatelliten zur dreidimensionalen Lagebestimmung nutzt;
19. Schnittriss: eine durch einen Vertikalschnitt durch die Tagesoberfläche und die darunter befindlichen Gebirgsschichten entstandene Darstellung in der Schnittebene (Profil);
20. Skizze: eine maßstabslose Zeichnung;
21. Sonde: die Gesamtheit der sich auf dem Sondenplatz befindenden Einrichtungen für die weitere bergbauliche Verwendung eines Bohrloches samt den zum Sondenplatz führenden Verkehrswegen sowie den von diesem weg und zu ihm hin führenden Leitungen;
22. Sondenleitungen: die vom Bohrloch einer Sonde weg oder zu diesem hin führenden Leitungen;
23. Stabilisieren: die dauerhafte Festlegung von Vermessungspunkten an der Tagesoberfläche oder unter Tage;
24. Tagbauvermessung: Vermessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe, insbesondere der Erstellung des Bergbaukartenwerks für den Tagbau dient;
25. Terrestrisches Laserscanning: direkte Erfassung der topographischen Geländeoberfläche mit profilierenden oder scannenden Lasersensoren vom Boden aus;
26. Vermessung: die Gesamtheit der zur Lösung einer geodätischen oder markscheiderischen Aufgabe durchzuführenden Messungen;
27. Vollständige Orientierung: Orientierung nach Lage, Richtung und Höhe;
28. Zulage: graphische Erstdarstellung von Vermessungsergebnissen.

Anschluss der markscheiderischen Vermessungen

§ 3. Die markscheiderischen Vermessungen sind in vollständiger Orientierung an das System der Landesvermessung anzuschließen.

Bezugssysteme

§ 4. (1) Den markscheiderischen Arbeiten sind die Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, zugrunde zu legen.

(2) Die Höhenangaben haben sich auf den Bezugshorizont der Landesvermessung zu beziehen (Höhe über Adria).

(3) Beziehen sich Teile des Bergbaukartenwerks auf ein lokales Koordinatensystem, ist der Bezug auf das System der Landesvermessung herzustellen.

Sicherung der markscheiderischen Arbeiten

§ 5. Der verantwortliche Markscheider/die verantwortliche Markscheiderin (§ 135 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999) hat die Messungen, Berechnungen und Zulagen entsprechend den Erfordernissen durch geeignete Kontrollen zu sichern.

Protokolle

§ 6. (1) Über Vermessungen, Messungen und Berechnungen sind Protokolle zu führen.

(2) Vermessungs- und Berechnungsprotokolle haben in jedem Fall folgende Angaben zu enthalten:

1. den Ort, Zweck und Tag der Messungen,
2. die Namen der Ausführenden,
3. die verwendeten Instrumente und Messgeräte unter Anführung des Herstellers und der Fabrikationsnummer,
4. die berücksichtigten instrumenten- oder gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte;
5. Angaben zu Witterung, Temperatur, und Luftdruck sowie Hinweise auf Umstände, die das Messergebnis beeinflussen können, wie insbesondere Wetterzug, Traufwasser, Verkehr,
6. die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, die Programmbezeichnung sowie die Programmversion,
7. Bezeichnung der verwendeten Anschluss- und Abschlusspunkte sowie
8. die Anschluss- und Abschlusswerte (Koordinaten, Höhen, Richtungen und dergleichen) mit Quellenangabe.

(3) Bei konventioneller Vermessung haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:

1. die Einheit des Winkelmaßes,
2. die gemessenen Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Messungen erforderlichen Erläuterungen,
3. die berechneten Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Berechnung erforderlichen Erläuterungen sowie
4. Hinweise auf Messungswidersprüche, Fehlerverteilung, Ausgleichung oder Koordinatentransformationen sowie Angaben zur Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung (wie Orientierungsvermessungen, Fortführung des Lage- und Höhennetzes,
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