Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird

386. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, wird verordnet:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 1 wird der Halbsatz ?am 24. und 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr? durch den Halbsatz ?am 24. Dezember von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und am 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr? ersetzt.

2. In § 29 Abs. 3 lit. j wird die Wortfolge ?des Kostenprüfungsbeamten (Bezirksrevisor und Revisor beim Oberlandesgericht).? durch die Wortfolge ?der Revisorin und des Revisors.? ersetzt.

3. § 280 Abs. 1 und 2 lauten; folgende Abs. 1a, 2a und 2b werden eingefügt:

?(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) als Revisorinnen und Revisoren. Die Revisorinnen und Revisoren sind- unbeschadet der ihnen übertragenen Aufgaben - dienst- und organisationsrechtlich dem jeweiligen Oberlandesgericht zugeordnet und nehmen die Prüfung und die laufende Kontrolle bei dem Oberlandesgericht, bei dem sie bestellt sind, sowie bei den unterstellten Gerichtshöfen I. Instanz und Bezirksgerichten vor. Darüber hinaus können sie auch zu Prüfungsaufgaben beim Obersten Gerichtshof sowie im Bereich der Staatsanwaltschaften herangezogen werden. Die Prüfung bei der Einbringungsstelle nehmen die Revisorinnen und Revisoren des Oberlandesgerichts Wien vor.

(1a) Bei der Prüfung und bei der Berichterstattung haben die Revisorinnen und Revisoren einheitlich vorzugehen. Die Tätigkeit der Revisorinnen und Revisoren ist registermäßig zu erfassen (§ 366).

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übt die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht hinsichtlich der Revisorinnen und Revisoren aus und nimmt das laufende Controlling wahr. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Angelegenheiten der Justizverwaltung des jeweiligen Oberlandesgerichts (§ 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896) kann die Ausübung dieser Dienst- und Fachaufsicht auch einer oder einem beim betreffenden Oberlandesgericht ernannten Richterin oder Richter übertragen werden.

(2a) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. die beauftragte Richterin oder der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT