Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Polizeizeichenschutzverordnung geändert wird
255. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Polizeizeichenschutzverordnung geändert wird
Aufgrund des § 83b Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes ? SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:
Die Polizeizeichenschutzverordnung ? PZSV, BGBl. II Nr. 94/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Wortfolge ?B1 und B2? durch den Buchstaben ?B? ersetzt.
2. In § 3 werden die Wortfolge ?Die Anhänge B1 und B2 enthalten? durch die Wortfolge ?Der Anhang B enthält? sowie die Wortfolge ?BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES? durch die Wortfolge ?Bundesministerium Inneres? ersetzt und entfällt die Wortfolge ?, wobei das Wort ?SEKTION? als Muster-Spezifikation für alle Sektionen des Bundesministeriums für Inneres steht?.
3. § 4 lautet:
?§ 4. Anhang C enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe
1. | ?Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung?, |
2. | ?Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung?, |
3. | ?Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl?, |
4. | ?Bundeskriminalamt?, |
5. | ?Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung?, |
6. | ?Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive?, |
7. | ?Einsatzkommando Cobra Direktion für Spezialeinheiten?, |
8. | ?Sicherheitsakademie?, |
9. | ?Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement?, |
10. | ?Zivildienstserviceagentur?, |
wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 10 gelten.?
4. § 5 lautet:
?§ 5. Anhang D enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe
1. | ?Landespolizeidirektion Burgenland?, |
2. | ?Landespolizeidirektion Kärnten?, |
3. | ?Landespolizeidirektion Niederösterreich?, |
4. | ?Landespolizeidirektion Oberösterreich?, |
5. | ?Landespolizeidirektion Salzburg?, |
6. | ?Landespolizeidirektion Steiermark?, |
7. | ?Landespolizeidirektion Tirol?, |
8. | ?Landespolizeidirektion Vorarlberg?, |
9. | ?Landespolizeidirektion Wien?, |
wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 9 gelten.? |
5. In § 6 wird in Z 3 nach der Wendung ?Funktionsabzeichen? die Wendung ??Basisabzeichen?,? sowie nach der Wendung ??Polizeimusik?,? die Wendung ??PUMA?,? eingefügt und entfällt die Wendung ??Ausgleichsmaßnahmen??.
6. In § 6 wird in Z 5 die Wendung ??WEGA?, ?Ordnungsdiensteinheit? und ?Einsatzkontingent Delphin 500?? durch die Wendung ??Einsatzkontingent...
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