Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Steuerstatistik-Verordnung geändert wird
252. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Steuerstatistik-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
?Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik der Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Transferzahlungen (Steuerstatistik-Verordnung)?
2. In der Präambel wird der Klammerausdruck ?(BStatG 2000)? gestrichen.
3. § 1 samt Überschrift lautet:
?Anordnung der statistischen Erhebungen und Statistiken
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Erfüllung der
1. | Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, |
2. | Verordnung (EG) Nr. 177/2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93, ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2008 S. 6, |
3. | Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, und |
in Verbindung mit Anlage I Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000 statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen durchzuführen und die Statistiken gemäß Abs. 2 zu erstellen. |
(2) Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu verwenden:
1. | zur Erstellung von Statistiken über Steuern, |
2. | zur laufenden Ergänzung und Berichtigung des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, |
3. | zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie der Unternehmensstatistik und |
4. | zur Erstellung aller weiteren Statistiken, gemäß deren Rechtsgrundlage die Verwendung der erhobenen Steuer- und Transferzahlungsdaten vorgesehen ist.? |
4. § 2 lautet:
?§ 2. Die statistischen Erhebungen sind in folgender Periodizität und über folgende Zeiträume durchzuführen:
1. | Jährlich: |
a) | die Lohnsteuerdaten und Daten der Transferzahlungen des der Erhebung vorangegangenen Kalenderjahres, |
b) | die Daten der Einkommensteuer, Arbeitnehmerveranlagung und Körperschaftsteuer des letzten Kalenderjahres, für das aufgrund der Steuererklärungen oder ?veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist. |
2. | Vierteljährlich: |
Die Umsatzsteuerdaten der der Erhebung jeweils vorangegangenen drei Kalenderjahre. | |
3. | Monatlich: |
Die Daten der bei den Finanzbehörden seit der Erhebung im Vormonat eingelangten Umsatzsteuervoranmeldungen.? |
5. In § 3 Z 2 wird nach dem Wort ?wurde? die Wortfolge ?oder die eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht haben,? eingefügt.
6. In § 4 wird nach dem Wort ?Anhang? die Wortfolge ?und in § 10 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1? eingefügt.
7. In § 5 wird nach dem Wort ?Verwaltungsdaten? die Wortfolge ?sowie durch Heranziehung von Daten der Bundesanstalt? eingefügt.
8. § 6 lautet:
?§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt A bis D sowie F bis I auf Verlangen der Bundesanstalt bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zu übermitteln:
1. | Lohnsteuerdaten: bis 15. Juni, |
2. | Daten der Einkommensteuer und Arbeitnehmerveranlagung: bis 1. September, |
3. | Körperschaftsteuerdaten: bis 1. März, |
4. | Umsatzsteuerdaten: jeweils bis 1. März, 1. |
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