Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Steuerstatistik-Verordnung geändert wird

252. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Steuerstatistik-Verordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

?Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik der Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Transferzahlungen (Steuerstatistik-Verordnung)?

2. In der Präambel wird der Klammerausdruck ?(BStatG 2000)? gestrichen.

3. § 1 samt Überschrift lautet:

?Anordnung der statistischen Erhebungen und Statistiken

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Erfüllung der

1. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1,
2. Verordnung (EG) Nr. 177/2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93, ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2008 S. 6,
3. Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, und
in Verbindung mit Anlage I Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000 statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen durchzuführen und die Statistiken gemäß Abs. 2 zu erstellen.

(2) Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu verwenden:

1. zur Erstellung von Statistiken über Steuern,
2. zur laufenden Ergänzung und Berichtigung des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000,
3. zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie der Unternehmensstatistik und
4. zur Erstellung aller weiteren Statistiken, gemäß deren Rechtsgrundlage die Verwendung der erhobenen Steuer- und Transferzahlungsdaten vorgesehen ist.?

4. § 2 lautet:

?§ 2. Die statistischen Erhebungen sind in folgender Periodizität und über folgende Zeiträume durchzuführen:

1. Jährlich:
a) die Lohnsteuerdaten und Daten der Transferzahlungen des der Erhebung vorangegangenen Kalenderjahres,
b) die Daten der Einkommensteuer, Arbeitnehmerveranlagung und Körperschaftsteuer des letzten Kalenderjahres, für das aufgrund der Steuererklärungen oder ?veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist.
2. Vierteljährlich:
Die Umsatzsteuerdaten der der Erhebung jeweils vorangegangenen drei Kalenderjahre.
3. Monatlich:
Die Daten der bei den Finanzbehörden seit der Erhebung im Vormonat eingelangten Umsatzsteuervoranmeldungen.?

5. In § 3 Z 2 wird nach dem Wort ?wurde? die Wortfolge ?oder die eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht haben,? eingefügt.

6. In § 4 wird nach dem Wort ?Anhang? die Wortfolge ?und in § 10 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1? eingefügt.

7. In § 5 wird nach dem Wort ?Verwaltungsdaten? die Wortfolge ?sowie durch Heranziehung von Daten der Bundesanstalt? eingefügt.

8. § 6 lautet:

?§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt A bis D sowie F bis I auf Verlangen der Bundesanstalt bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zu übermitteln:

1. Lohnsteuerdaten: bis 15. Juni,
2. Daten der Einkommensteuer und Arbeitnehmerveranlagung: bis 1. September,
3. Körperschaftsteuerdaten: bis 1. März,
4. Umsatzsteuerdaten: jeweils bis 1. März, 1.
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