Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung - EWStV)
111. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 ? EWStV 2010) Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
1. | Erwerbsstatistiken und |
2. | Wohnungsstatistiken |
für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. |
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. | Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient. |
2. | Privathaushalt: Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammen lebenden Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen. |
3. | Überstunden: Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte bezahlte oder unbezahlte Stunden (Überstunden oder Mehrstunden), ohne durch Zeitausgleich abgegoltene Stunden. |
4. | Wöchentliche Regelarbeitszeit: Üblicherweise geleistete Wochenarbeitszeit in Stunden, unter Einschluss allfälliger regelmäßig geleisteter Überstunden. |
5. | Haupttätigkeit: Erwerbstätigkeit mit der umfangreichsten Regelarbeitszeit von mehreren Erwerbstätigkeiten. |
6. | Zweittätigkeit: Erwerbstätigkeit mit einer geringeren Regelarbeitszeit als bei der Haupttätigkeit. |
7. | Ausbildungsfeld: Fachlicher Inhalt von Ausbildungsgängen. |
8. | Wohnung: Baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. |
9. | Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 8 fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird. |
10. | Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Rückzahlungsquote für Eigentumswohnung, Nutzungsentgelt für Genossenschaftswohnung) sowie den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 15 und 21 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (unter Ausschluss der Heizkosten) und dem Aufwand für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze. |
11. | Garagen, Abstellplätze: Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte, freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen. |
12. | bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen ?Zur Person? gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004. |
13. | bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen ?Amtliche Statistik? gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV. |
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen.
Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten
§ 4. Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:
1. | Die gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft zu erhebenden Merkmale; |
2. | Dienstgebernummer, Geburtsland, Geburtsland der Eltern, Beruf und Regelarbeitszeit der Zweittätigkeit, Ausbildungsfeld der Aus- und Weiterbildung, Weiterbildungszweck, Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Beruf vor einem Jahr, vorwiegender Erwerbsstatus, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Beginn und Ende eines karenzierten Dienstverhältnisses; |
3. | die Wohnungsaufwände, die Zahl der zu den Wohnungen gehörenden Garagen oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses und ob der Mietvertrag befristet ist; |
4. | die Merkmale gemäß § 3 Z 3 bis 5 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) und |
5. | die Art des Anstaltshaushaltes. |
Art der Erhebung
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Name der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
1. | Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Hauptverband der österreichischen |
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