Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung geändert wird

  1. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung geändert wird

    Auf Grund des Personenstandsgesetzes - PStG, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:

    Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung ? PStV), BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2004, wird wie folgt geändert:

  2. In § 1 wird nach dem Wort ?Ehe,? die Wortfolge ?das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft,? sowie nach dem Wort ?Familienname? die Wortfolge ?, der Nachname? eingefügt.

  3. § 3 lautet samt Überschrift:

    ?Zu § 5 Abs. 2

    § 3. Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch), 12 (Buch für Todeserklärungen) und 24 (Partnerschaftsbuch) zu verwenden.?

  4. In § 4 wird nach dem Wort ?Standesbeamte? die Wortfolge ?oder der Bedienstete der Bezirksverwaltungsbehörde? und nach dem Wort ?Standesbeamten? die Wortfolge ?oder vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde? eingefügt.

  5. In § 5 Abs. 1 wird das Zitat ?(§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des Gesetzes)? durch das Zitat ?(§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 PStG)? ersetzt.

  6. § 6 Abs. lautet samt Überschrift:

    ?Zu § 10 Abs. 2

    (1) Jeder von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grad ist in abgekürzter Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.

    (2) Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats-, Bachelor- und Master-Grade nach dem Namen einzutragen. Von anerkannten postsekundären Einrichtungen einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.

    (3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert oder auf Grund eines bilateralen Abkommens vollkommen gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.

    (4) Vor dem Familien- oder Nachnamen sind auch die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verliehene Standesbezeichnung ?Ingenieur? oder ?Ingenieurin? einzutragen. Vor dem Familien- oder Nachnamen einzutragen sind auch die gemäß dem am 1. September 2006 außer Kraft getretenen Ingenieursgesetz 1990 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen ?Ingenieur? bzw. ?Ingenieurin?, ?Diplom-HTL-Ingenieur? bzw. ?Diplom-HTL-Ingenieurin? und ?,Diplom-HLFL-Ingenieur? bzw. ?Diplom-HLFL-Ingenieurin?.

    (5) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.?

  7. In §§ 7 Abs. 1 Z 2, 12 Abs. 1, 16 Abs. 4, 19 Abs. 1 Z 2, 20 Abs. 4 und 29 Abs. 1 wird jeweils das Wort ?Familiennamen? durch die Wortfolge ?Familien- oder Nachnamen? ersetzt.

  8. In § 9 Abs. 2 Z 1 im Klammerausdruck und in § 11 Abs. 3 Z 1 wird jeweils nach dem Wort ?Heiratsurkunde? die Wortfolge ?oder die Partnerschaftsurkunde? eingefügt.

  9. In §§ 9 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 2 Z 4 und 11 Abs. 3 Z 2 entfällt jeweils der Strichpunkt am Ende und wird jeweils die Wortfolge ?bei Wohnsitz im Ausland;? angefügt.

  10. § 11 Abs. 2 Z 2 lautet:

    ?2. die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft;?
  11. § 13 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 4 und 4a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde gemäß § 33 Abs. 4 PStG), 7 (Ehebuch), 8 und 8a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch), 11 und 11a (Sterbeurkunde), 12 (Buch für Todeserklärungen), 24 (Partnerschaftsbuch) sowie 25 und 25a (Partnerschaftsurkunde) zu verwenden. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden nach den Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4 2/3 oder DIN A 5 benützt werden.?

  12. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Die Personenstandsurkunde soll die Reihenfolge der Eintragungen in den entsprechenden Personenstandsbüchern wiedergeben.?

  13. § 14 lautet:

    ?§ 14. Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und die Partnerschaftsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch, Partnerschaftsbuch) zur Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte, kein eingetragener Partner) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Anlagen 4a, 8a und 25a). Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch zur Zeit des Todes...

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