Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich geändert wird

30. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

"

§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
2. Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,
die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, den Gruppen 70.2 und 81.2 sowie den Abteilungen 69, 71, 73, 74, 78 bis 80 und 82 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen."

2. Im § 3 Z 1 wird die Wortfolge "gemäß Abteilung 50 bis 52 der ÖNACE 2003" durch die Wortfolge "gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008" ersetzt.

3. § 4 lautet:

"

§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:

1. Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen
...

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