Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Rückstandskontrollverordnung 2006 geändert wird

24. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Rückstandskontrollverordnung 2006 geändert wird

Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, wird verordnet:

Die Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 395/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Z 2 lit. b sublit. bb und cc lauten:

"(bb) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG (ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005, S. 1),
(cc) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 364 vom 20. Dezember 2006, S. 5) und"

2. § 5 Abs.1 lautet:

(1) Die Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann. Die Auswahl der jährlich zu beprobenden und zu kontrollierenden Betriebe eines jeden Bundeslandes hat durch den Landeshauptmann auf Basis des Überwachungsplanes gemäß § 3 risikobasiert und bundesländerspezifisch sowie unter Befassung der Agentur zu erfolgen (Probenziehungsplan des Bundeslandes). Der Landeshauptmann hat die hierfür notwendigen Unterlagen und Informationen, insbesondere die Liste der Herkunftsbetriebe, die durch eine vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten auffällig sind, der Agentur zur Verfügung zu stellen. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben die Proben unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten, über das gesamte Probenjahr verteilt, zu nehmen.

3. § 10 Abs. 1 lautet:

(1) Betriebe, die Nutztiere halten sowie Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 erster Satz erzeugen, aufziehen, halten oder in Verkehr bringen, als auch Betriebe, die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, sind in die Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.

4. § 10 Abs. 2 erster Satzteil lautet:

"(2) Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Nutztiere oder lebenden Erzeugnisse der Aquakultur (in Folge als "Tiere" bezeichnet) folgende Bestimmungen:"

5. Dem § 10 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

"4. Tiere können nach Verabreichung eines Arzneimittels mit einer
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