Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Abfallverzeichnisverordnung geändert wird

498. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Abfallverzeichnisverordnung geändert wird

Auf Grund des § 4 Z 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, wird verordnet:

Die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

"Abfallverzeichnis

§ 1. (1) Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.

(2) Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat gemäß den Vorgaben der Anlage 5 zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Sofern für die Zuordnung zu einer Abfallart Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

(3) Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden:

1. 77 "gefährlich kontaminiert",
2. 88 "ausgestuft",
3. 91 "verfestigt oder stabilisiert",
4. sonstige abfallspezifische Unterteilungen.
Die abfallspezifischen Unterteilungen müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.

(4) Sofern nicht in den Verordnungen zum AWG 2002 anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüssel-Nummer und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.

(5) Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 sind die Identifikationsnummern der Abfallarten der Spalte "GTIN" des Abfallverzeichnisses gemäß Abs. 1 zu verwenden."

2. § 3 lautet:

"

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist

1. "Aushubmaterial" Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
2. "Bodenaushubmaterial" Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.) vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird."

3. § 4 Abs. 1 lautet:

"(1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem "g" versehen sind."

4. § 4 Abs. 2 entfällt.

5. Im § 4 Abs. 5 lautet der erste Satz:

Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert worden sind, gelten auch nach der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung als gefährlich.

6. § 5 samt Überschrift lautet:

"Anwendung der Anlagen 1 und 2

§ 5. Die Abfallarten gemäß Anlage 2 sind unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien der Anlage 1 dann zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 vorgesehen ist."

7. § 6 Z 1 lautet:

"1. Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S 9;"

8. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

(5) § 1 samt Überschrift, § 3, § 4 Abs. 1 und 5, § 5 samt Überschrift, § 6 Z 1 und die Anlage 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008 treten mit 31. Dezember 2008 in Kraft. Zugleich tritt § 4 Abs. 2, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(6) Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

9. In der Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 werden der dritte Satz und die folgenden Tabellen und Absätze durch den folgenden Satz ersetzt:

"Für beide Fälle gelten die Zuordnungskriterien der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 sinngemäß."

10. In der Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 1.2.2 wird im ersten Satz das Wort "Baurestmassenqualität" durch das Wort "Inertabfallqualität" ersetzt.

11. In der Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 2. lautet der Eintrag zum Abfallcode 17 01 07:

"17 01 07 11 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen nicht verunreinigte Mischfraktion, ohne Mörtel- und Verputzanteile gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG"

12. In der Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 4. entfällt der letzte Satz.

13. In der Anlage 2 lauten die folgenden Abfallarten im Verzeichnis wie folgt:

"17 01 07 11 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen nicht verunreinigte Mischfraktion, ohne Mörtel- und Verputzanteile
17 05 04 33 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen Inertabfallqualität
20 02 02 33 Boden und Steine Inertabfallqualität"

14. In der Anlage 2 lautet der Text der Fußnoten 15, 16, 24, 25, 29, 37 und 38:

Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.

15. In der Anlage 5 lautet der Einleitungssatz:

"Es gilt Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien und Änderungen:"

16. In der Anlage 5 Abschnitt I. Punkt 1. entfällt im dritten Satz die Wortfolge "gemäß § 3 Z 3 lit. b und c" und der vierte und der fünfte Satz.

17. In der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 lautet die Überschrift der Tabelle a):

"a) Spezifizierungen für Bodenaushubmaterial, das für die Verwertung geeignet ist"

18. In der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 lautet in der Tabelle a) der Eintrag für die...

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