Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV)

497. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV) Auf Grund der §§ 17, 21, 23 Abs. 3, 65 und 86 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind:

1. Einführung einer bundeseinheitlichen Jahresabfallbilanzmeldung,
2. Verbesserung der abfallwirtschaftlichen Planungsdaten,
3. Unterstützung der Behörden beim Vollzug, insbesondere bei ihrer regelmäßigen Kontrolltätigkeit,
4. Reduzierung des Verwaltungsaufwandes durch Einführung eines elektronischen Datenmanagements,
5. Schaffung von Synergien mit anderen Meldeverpflichtungen (zB betreffend EG-PRTR-V, EmRegV Chemie OG) und
6. Erhebung von Datengrundlagen zur Erfüllung von EU-Berichtspflichten.

Gegenstand

§ 2. Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen Art und Form der Meldung der Jahresabfallbilanzen gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 und der elektronischen Aufzeichnungen und deren Zusammenfassung (Summenbildung) für Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle gemäß § 17 Abs. 1, 4 und 5 AWG 2002 fest.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Diese Verordnung gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.

(2) Nicht dieser Verordnung unterliegen:

1. Rücknehmer im Sinne der §§ 24 Abs. 2 Z 2 und 25 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 für jene Abfälle, für deren Rücknahme sie keiner Anzeigepflicht oder Erlaubnispflicht unterliegen.
2. Abfallsammler und -behandler hinsichtlich jener Abfälle, deren Abholung oder Entgegennahme durch Dritte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen ausschließlich rechtlich veranlassen (§ 2 Abs. 6 Z 3 lit. c AWG 2002).

Eintragung von Stammdaten

§ 4. (1) Abfallsammler und -behandler haben als Basis für ordnungsgemäße Aufzeichnungen die Stammdaten gemäß Anhang 1 in das Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen.

(2) Bei der Angabe der Stammdaten (Abs. 1) sind relevante Anlagen des Abfallsammlers und -behandlers einzutragen und die im Register enthaltenen Referenztabellen zu verwenden. Die Struktur der Anlagen ist durch Angabe der Beziehungen ("gehört zu" oder "besteht aus") der Anlagen untereinander und zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die für die Nachvollziehbarkeit von Abfällen relevanten Anlagen sind als Abfallbilanzberichtseinheiten (BE_ABIL) zu kennzeichnen. Das Dokument "Abgrenzung von relevanten Anlagen", in der Version V3.3, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist anzuwenden.

(3) Eine relevante, mobile Behandlungsanlage gemäß § 52 AWG 2002 ist bei der Eintragung der Stammdaten gemäß Abs. 1 und 2 am Sitz des Betreibers der mobilen Behandlungsanlage zu registrieren und als mobile Anlage zu kennzeichnen. Für mobile Behandlungsanlagen sind jene Orte der Aufstellung anzugeben, deren Angabe im Register aufgrund des § 40 in Verbindung mit Anhang 7 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Weitere Orte der Aufstellung, für welche die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 2 AWG 2002 angeordnet hat, können entweder vom Betreiber oder von der Behörde im Register angegeben werden.

Elektronische Aufzeichnungen

§ 5. (1) Abfallsammler und -behandler haben Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen für jedes Kalenderjahr fortlaufend gemäß den §§ 2 und 3 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen elektronisch zu führen.

(2) Elektronische Aufzeichnungen müssen die Inhalte gemäß Anhang 2 umfassen. Übernahmen von Abfällen sind ehestmöglich elektronisch aufzuzeichnen. Die elektronischen Aufzeichnungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib haben Abfall-Input-Output-Aufzeichnungen für alle relevanten Anlagen und gegebenenfalls Abfallartenneuzuordnungen zu enthalten. Sofern in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 spezielle Kategorien für aufzuzeichnende und zu meldende Abfälle vorgesehen sind, gelten diese Kategorien als Abfallarten im Sinne der AbfallbilanzV. Für relevante Lager und Anlagen, die über ein zugehöriges Input- oder Outputpufferlager verfügen, sind auch der Lagerstand und etwaige Lagerstandskorrekturen gemäß Anhang 2 elektronisch aufzuzeichnen. Lagerstände sind zum Beginn jeden Monats elektronisch aufzuzeichnen. Eine elektronische Aufzeichnung des Lagerstandes am Ende des Kalenderjahres ist ausreichend, wenn

1. die Inputs und Outputs eines eigenständigen Lagers immer entweder gewogen oder berechnet und dokumentiert werden oder
2. die Kapazität eines Pufferlagers weniger als die vierzehnfache Tageskapazität der zugehörigen Abfallbehandlungsanlage (zu berechnen als Nennkapazität mal 336) beträgt.

(3) Zur elektronischen Aufzeichnung innerbetrieblicher Abfallbewegungen können Abfälle entsprechend den Vorgaben des Anhangs 2 Punkt 7 über einen Aufzeichnungszeitraum von bis zu einem Monat zusammengefasst erfasst werden, sofern hiermit die Nachvollziehbarkeit der Abfälle gewährleistet ist.

(4) Als Angabe der Branche ist für Abfallbesitzer, die über keine Personen-GLN verfügen, in den elektronischen Aufzeichnungen die Angabe entsprechend der Einteilung gemäß Abschnitt 8 Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik (im Folgenden: EG-AbfallstatistikV), ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, vorzunehmen. Sofern die Erhebung der Branche des Übergebers durch den Sammler im Einzelfall nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, ist die Branche bestmöglich zuzuordnen.

(5) Im elektronischen Aufzeichnungssystem sind Schnittstellen einzurichten, sodass definierte Auszüge oder Zusammenfassungen aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 erstellt werden können, die hinsichtlich der Inhalte, der Datenstruktur und der Identifikationen den Anforderungen des Anhangs 2 entsprechen. Die Basis der definierten Auszüge und Zusammenfassungen und der Datenstruktur des Anhangs 2 ist die ON-Regel 192150 "Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft", ausgegeben am 1. November 2007. Die sich daraus ergebenden XML-Datenformat-Strukturen für Auszüge und Meldungen, Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für Kleinbetriebe und für hinsichtlich des Umfangs ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit vergleichbare Betriebe wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für eine elektronische Hilfestellung für die ersten fünf Berichtszeiträume zur Erfüllung der Anforderungen des Anhangs 2 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 sorgen.

Besondere Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen gemäß § 5

§ 6. (1) Die Gemeinde hat zum Nachweis der Herkunft der in ihrer Gemeinde anfallenden Abfälle bei Übergaben im Rahmen der kommunalen Sammlung, einschließlich der Sammlung für Sammel- und Verwertungssysteme, als Herkunft die Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe erfordert. Die Gemeinde kann sich in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung der elektronischen Aufzeichnungspflicht eines Gemeindeverbandes bedienen.

(2) Abfallsammler oder -behandler, die Siedlungsabfälle oder Verpackungsabfälle im Auftrag eines genehmigten Sammel- und Verwertungssystems im Rahmen der kommunalen Sammlung sammeln, haben als Herkunft der Abfälle die Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe erfordert. Über mehrere Gemeinden gemeinsam gesammelte Abfallmengen können auf Basis der in den jeweiligen Gemeinden entleerten Behältervolumina der konkreten Gemeinde zugeordnet werden.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben hinsichtlich der Siedlungs- und Verpackungsabfälle, für deren kommunale Sammlung sie Abfallsammler beauftragt haben, als Herkunft die jeweiligen beauftragten Abfallsammler anzugeben. In allen anderen Fällen der kommunalen Sammlung von Siedlungs- oder Verpackungsabfällen durch Sammel- und Verwertungssysteme ist als Herkunft der Abfälle die Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe erfordert. Über mehrere Gemeinden gemeinsam gesammelte Abfallmengen können auf Basis der in den jeweiligen Gemeinden entleerten Behältervolumina der konkreten Gemeinde zugeordnet werden.

(4) Die Aufzeichnungspflicht eines Sammel- und Verwertungssystems gilt auch dann als erfüllt, wenn es sicherstellt, dass der beauftragte Abfallsammler oder -behandler dem Sammel- und Verwertungssystem seine Aufzeichnungen für die Abfälle, welche dem Sammel- und Verwertungssystem zuzurechnen sind, zur Verfügung stellt.

(5) Wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am Standort des Abfallanfalls behandelt, kann die Aufzeichnungen in Papierform führen. Bei elektronischer Aufzeichnungsführung sind die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 5 einzuhalten.

(6) Im Rahmen eines Bau- oder Abbruchvorhabens,

1. bei dem eine UVP-Pflicht
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