Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Anhänge der ASV 2008 aktualisiert werden

494. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Anhänge der ASV 2008 aktualisiert werden

Auf Grund des § 71 Abs. 4 und 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, in Verbindung mit § 5 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 - ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, wird kundgemacht:

1. Die harmonisierten Europäischen Normen und die entsprechenden österreichischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge werden in der als Anlage 1 angeschlossenen Neufassung des Anhangs XVI der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 - ASV 2008 mit Stand 28. Oktober 2008 aufgelistet. Damit wird Art. 5 Abs. 2 der Aufzüge-Richtlinie (Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. Nr. L 213 vom 07.09.1995, S. 1, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006, S. 24), in Verbindung mit der Mitteilung der Kommission 2008/C 273/09 vom 28.10.2008, entsprochen.
2. Das Verzeichnis der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge wird in der als Anlage 2 angeschlossenen Neufassung des Anhangs XVII der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 - ASV 2008 mit Stand 1. November aufgeführt.
3. Die wesentlichen Beschlüsse, Entscheidungen und Informationen für die Anwendung und Durchführung der ASV 2008 bzw. der Aufzüge-Richtlinie werden in der als Anlage 3 angeschlossenen Neufassung des Anhangs XVIII der ASV 2008 aufgeführt.
4. Die auf dem Fachgebiet
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