Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2009 - BHV 2009)
489. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2009 - BHV 2009) Auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich |
§ 2. Verfahrensvorschriften |
2. Teil |
Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung |
1. Abschnitt |
Organe und Automatisierung der Haushaltsführung |
§ 3. Organe der Haushaltsführung |
§ 4. Integriertes System der Haushaltsführung |
§ 5. Automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben und Anwendung automatisierter Verfahren |
2. Abschnitt |
Anordnende Organe |
§ 6. Aufgaben der haushaltsleitenden Organe |
§ 7. Aufgaben der anweisenden Organe |
§ 8. Besorgung von Aufgaben der ausführenden Organe durch anordnende Organe |
§ 9. Unbefangenheitsbestimmungen |
§ 10. Unvereinbarkeitsbestimmungen |
3. Abschnitt |
Buchhaltung |
§ 11. Organisation und Aufgaben der Buchhaltung |
§ 12. Ordnung, Erfassung, Aufzeichnung und Weitergabe von Verrechnungsdaten |
§ 13. Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge und Prüfung im Gebarungsvollzug |
§ 14. Vorbereitung der Abschlussrechnungen |
§ 15. Abwicklung des Zahlungsverkehrs |
§ 16. Durchführung der Nachprüfung |
§ 17. Überwachung der Fälligkeit |
§ 18. Maßnahmen bei der Errichtung und Auflassung von Kassen und Zahlstellen |
§ 19. Erfassung der Verrechnungsdaten der Kassen und Zahlstellen |
§ 20. Unbefangenheitsbestimmungen |
§ 21. Unvereinbarkeitsbestimmungen |
4. Abschnitt |
Kassen, Zahlstellen und Wirtschaftsstellen |
§ 22. Organisation der Kassen |
§ 23. Aufgaben der Kassen |
§ 24. Organisation und Aufgaben der Zahlstellen |
§ 25. Organisation und Aufgaben der Wirtschaftsstellen |
3. Teil |
Anordnung im Gebarungsvollzug |
1. Abschnitt |
Allgemeines zur Anordnung im Gebarungsvollzug |
§ 26. Grundsätze |
§ 27. Anordnungsbefugnis |
2. Abschnitt |
Formen von Anordnungen |
§ 28. Schriftliche Anordnung |
§ 29. Elektronische Anordnung |
3. Abschnitt |
Art und Inhalt von Anordnungen |
§ 30. Mittelvormerkung |
§ 31. Annahmeanordnung und Auszahlungsanordnung |
§ 32. Verrechnungsanordnung |
§ 33. Zu- und Abgangsanordnung |
4. Abschnitt |
Ausnahmebestimmungen |
§ 34. Übertragung der Anordnungsbefugnis an das ausführende Organ |
§ 35. Ausnahmen vom Erfordernis einer Anordnung |
§ 36. Anordnende Organe mit Kassen oder Zahlstellen |
4. Teil |
Zahlungsverkehr |
1. Abschnitt |
Allgemeines zum Zahlungsverkehr |
§ 37. Grundsätze |
§ 38. Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt |
§ 39. Aufrechnung |
§ 40. Vereinbarungen mit Kreditinstituten |
2. Abschnitt |
Giroverkehr |
§ 41. Konten für den Zahlungsverkehr |
§ 42. Zeichnungsberechtigte |
§ 43. Überweisungsaufträge an Kreditinstitute |
§ 44. ADV-Durchführungsauftrag |
§ 45. Einzahlungen |
§ 46. Auszahlungen |
3. Abschnitt |
Andere Entrichtungsformen |
§ 47. Schecks und Überweisungsaufträge |
§ 48. Elektronische Entrichtungsformen |
4. Abschnitt |
Barzahlungsverkehr und Verwahrung von Wertsachen |
§ 49. Barzahlungsverkehr |
§ 50. Bargeldverstärkung |
§ 51. Aufschreibungen über den Barzahlungsverkehr |
§ 52. Verwahrung von Bargeld |
§ 53. Verwahrung von Wertsachen und sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen |
§ 54. Ausländische Zahlungsmittel |
5. Abschnitt |
Zahlungswirksamkeit |
§ 55. Einzahlungen |
§ 56. Auszahlungen |
5. Teil |
Verrechnung |
1. Hauptstück |
Allgemeines zur Verrechnung |
§ 57. Grundsätze |
§ 58. Verrechnungsgrundsätze und Verrechnungsmaßstäbe |
§ 59. Verrechnungsunterlagen |
§ 60. Verrechnungskreise |
2. Hauptstück |
Voranschlagswirksame Verrechnung |
§ 61. Gegenstand der Verrechnung |
§ 62. Genehmigungen |
§ 63. Verzweigungen |
§ 64. Berechtigungen und Verpflichtungen |
§ 65. Forderungen und Schulden |
§ 66. Zahlungen |
§ 67. Zeitliche Abgrenzung |
3. Hauptstück |
Vorberechtigungen und Vorbelastungen |
§ 68. Gegenstand der Verrechnung |
4. Hauptstück |
Bestands- und Erfolgsverrechnung |
§ 69. Gegenstand der Verrechnung |
§ 70. Voranschlagswirksame Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen |
§ 71. Forderungen und Verbindlichkeiten künftiger Finanzjahre |
§ 72. Voranschlagsunwirksame Einnahmen und Ausgaben |
§ 73. Zeitliche Abgrenzung |
5. Hauptstück |
Nebenverrechnungen und Nebenaufzeichnungen |
§ 74. Personenkontenführung |
§ 75. Beteiligungen, Anteile, Finanzschulden und Haftungen |
6. Hauptstück |
Kosten- und Leistungsrechnung |
1. Abschnitt |
§ 76. Geltungsbereich |
§ 77. Gegenstand und Grundsätze |
2. Abschnitt |
§ 78. Kostenartenrechnung |
§ 79. Kostenartengruppen |
§ 80. Kostenarten |
3. Abschnitt |
§ 81. Kostenstellenrechnung |
§ 82. Standardmodell |
4. Abschnitt |
§ 83. Leistungsrechnung |
§ 84. Leistungsdefinition |
§ 85. Leistungserfassung |
§ 86. Leistungskalkulation |
5. Abschnitt |
§ 87. Organisation |
§ 88. Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch |
7. Hauptstück |
Verrechnung bei den Kassen und Zahlstellen |
§ 89. Besondere Regelungen für anweisungsermächtigte Organe mit Kassen |
§ 90. Kassenabrechnung |
§ 91. Besondere Regelungen für anordnende Organe mit Zahlstellen |
8. Hauptstück |
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und Verrechnungsaufschreibungen |
§ 92. Allgemeines zur Aufbewahrung |
§ 93. Aufbewahrung in digitaler Form |
§ 94. Physische Aufbewahrung |
6. Teil |
Innenprüfung |
1. Abschnitt |
Allgemeines zur Innenprüfung |
§ 95. Grundsätze |
2. Abschnitt |
Sachliche und rechnerische Prüfung |
§ 96. Prüfungsumfang |
§ 97. Entfall oder stichprobenweise Prüfung |
§ 98. Betrauung mit der Prüfung |
§ 99. Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit |
§ 100. Feststellung von Unrichtigkeiten |
3. Abschnitt |
Prüfung im Gebarungsvollzug |
§ 101. Prüfungsumfang |
§ 102. Betrauung mit der Prüfung |
§ 103. Prüfungsbestätigung |
§ 104. Aufforderung zur Berichtigung |
4. Abschnitt |
Nachprüfung |
§ 105. Prüfungsumfang |
§ 106. Betrauung mit der Prüfung |
§ 107. Prüfbericht |
7. Teil |
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 108. Inkrafttreten |
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Verordnung regelt die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes für Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung). Sie enthält
1. | allgemeine Bestimmungen im 1. Teil, |
2. | nähere Bestimmungen |
a) | zur Organisation und zu den Aufgaben der Haushaltsführung im 2. Teil, |
b) | zur Anordnung im Gebarungsvollzug im 3. Teil, |
c) | zum Zahlungsverkehr im 4. Teil, |
d) | zur Verrechnung im 5. Teil und |
e) | zur Innenprüfung im 6. Teil sowie |
3. | Übergangs- und Schlussbestimmungen im 7. Teil. |
(2) Diese Verordnung ist auch anzuwenden, wenn von den Organen der Haushaltsführung Aufgaben des Haushalts- und Rechnungswesens für andere Rechtsträger besorgt werden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(5) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die in einem aufrechten Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund oder zur Buchhaltungsagentur des Bundes stehen. Die dienstrechtliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als öffentlich-rechtliches, privatrechtliches oder freies Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ist dabei unerheblich.
Verfahrensvorschriften
§ 2. (1) Um ein möglichst einheitliches Haushalts- und Rechnungswesen zu gewährleisten, kann der Bundesminister für Finanzen, der gemäß § 6 Abs. 1 Rechnungshofgesetz (RHG) 1948, BGBl. Nr. 144, gemeinsam mit dem Rechnungshof für ein zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren zu sorgen hat, zusätzlich zu den in dieser Verordnung enthaltenen bundeshaushaltsgesetzlichen Durchführungsbestimmungen weitere Vorschriften und Verfahrensanordnungen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.
(2) Zudem kann jedes haushaltsleitende Organ für seinen Wirkungsbereich Vorschriften und Verfahrensanordnungen erlassen, die das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen. Inwieweit hierbei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen ist, bestimmen § 6 RHG und das BHG. Für die Herstellung des Einvernehmens ist vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ zunächst der Bundesminister für Finanzen zu befassen, der seinerseits für das Einvernehmen mit dem Rechnungshof sorgt.
(3) Werden von den Abgabenbehörden des Bundes Aufgaben der Haushaltsführung besorgt, so sind die dafür erforderlichen Regelungen vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in einheitlichen und gesonderten Vorschriften unter Beachtung der Grundsätze, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu treffen.
2. Teil
Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung
1. Abschnitt
Organe und Automatisierung der Haushaltsführung
Organe der Haushaltsführung
§ 3. (1) Organe der Haushaltsführung sind gemäß § 4 Abs. 1 BHG und entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (Vier-Augen-Prinzip).
(2) Die anordnenden Organe unterscheiden sich auf Grund ihrer Aufgaben in haushaltsleitende Organe gemäß § 5 Abs. 1 BHG, anweisende Organe gemäß § 5 Abs. 2 BHG und anweisungsermächtigte Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG.
(3) Ausführende Organe sind
1. | die Buchhaltungsagentur des Bundes (im Folgenden "Buchhaltung" genannt) im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes (BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, |
2. | die Kassen, |
3. | die Zahlstellen und |
4. | die Wirtschaftsstellen. |
Integriertes System der Haushaltsführung
§ 4. (1) Die Haushaltsführung des Bundes wird durch den Einsatz eines integrierten Informationsverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Abs. 6a BHG unterstützt, das im Folgenden mit Haushaltsverrechnungssystem ("HV-System") bezeichnet wird. Das HV-System wird in sachlicher Hinsicht vom zuständigen haushaltsleitenden Organ geleitet. Die technisch-organisatorische Leitung obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Wartung und der Betrieb des HV-Systems obliegen auf Grund von Art. 1 des...
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