Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über nähere Bestimmungen zum Umgang mit Tierischen Nebenprodukten (Tiermaterialienverordnung)

484. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (Tiermaterialien-Verordnung) Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
2. Hauptstück
Lagerung und Transport
§ 3Sammelbehälter
§ 4Gemeinsamer Transport von TNP mit Lebensmitteln und von TNP verschiedener Kategorien
3. Hauptstück
Handelspapiere und Aufzeichnungen
§ 5Handelspapiere
§ 6Aufzeichnungen
4. Hauptstück
Amtliche Kontrollen
§ 7Kontrollplan
§ 8Durchführung des Kontrollplanes
5. Abschnitt
Bestimmungen über den Umgang mit Küchen- und Speiseabfällen, ehemaligen Lebensmitteln, Milch und Gülle
§ 9Küchen- und Speiseabfälle
§ 10Ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft
§ 11Verwendung von Milch und Milchprodukten zur Verfütterung
§ 12Rohmilch und Kolostrum von behandelten Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb
§ 13Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum
6. Abschnitt
Besondere Bedingungen und Ausnahmen für verschiedene Materialien
§ 14Nebenprodukte von Wildtieren
§ 15Diagnose, Lehr- und Forschungszwecke und taxidermische Behandlung
§ 16Eingetragene Verwender und Sammelstellen
§ 17Ausnahme für politische Bezirke mit entlegenen Gebieten
7. Abschnitt
Vergraben von toten Heimtieren
§ 18Vergraben von toten Heimtieren durch den Tierhalter
§ 19Tierfriedhöfe
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 20Personenbezogene Bezeichnungen
§ 21Verweise
§ 22Inkrafttreten
Anhänge
Anhang IKennzeichnung
Anhang IIReinigung
Anhang IIIHandelspapiere
Anhang IVVerarbeitung von Küchen- und Speiseabfällen und ehemaligen Lebensmitteln in Biogas- oder Kompostanlagen
Anhang VEntlegene Gebiete

1. Abschnitt

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (TNP), einschließlich des Vergrabens von Heimtieren. Über den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S. 1, hinaus regelt diese Verordnung die Verwendung und Beseitigung von Rohmilch und Kolostrum behandelter Tiere sowie von Nebenprodukten von Wildtieren.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.Küchen- und Speiseabfälle, die in privaten Haushalten anfallen;
2.Verscharrungsplätze und Wasenmeistereien gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909 in der geltenden Fassung;
3.Nebenprodukte, die bei der Jagd oder bei der Fischerei im Zuge der Jagd- bzw. Fischereiausübung am Ort des Erlegens oder des Fangens anfallen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Es gelten in dieser Verordnung die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sowie:

1.Gastronomiebetriebe: Lebensmittelunternehmen, bei deren Tätigkeit Küchen- und Speiseabfälle anfallen (Gasthäuser, Betriebsküchen, Imbissbuden, etc.);
2.eingetragene Anwender/Verwender und Sammelstellen: Anwender bzw. Verwender oder Sammelstellen von TNP gemäß den §§ 16 und 19 dieser Verordnung;
3.Sammelbehälter: Alle Arten von Behältnissen, in denen TNP allein oder im Gemenge mit anderen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;
4.Verarbeitete ehemalige Lebensmittel: Lebensmittel tierischer Herkunft, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, die jedoch im Zuge ihres Herstellungsprozesses in einer Weise verarbeitet wurden und einen Zustand aufweisen, dass sie kein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen und die nach der Verarbeitung nicht in Kontakt mit Rohmaterialien tierischen Ursprungs gekommen sind;
5.Zugelassener Betrieb: ein gemäß § 3 TMG zugelassener Betrieb.

2. Abschnitt

Lagerung und Transport

Sammelbehälter

§ 3. (1) Die TNP müssen in geeigneten, auslaufsicheren und abgedeckten Behältnissen gesammelt, gelagert und transportiert werden.

(2) Sammelbehälter müssen gemäß Anhang I gekennzeichnet sein.

(3) Die Reinigung der Sammelbehälter hat gemäß Anhang II zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen für Sammelbehälter sind sinngemäß auch auf Fahrzeuge und andere Transportmittel anzuwenden, in denen TNP befördert werden. Die Anforderungen an die Kennzeichnung treffen jedoch nicht für Fahrzeuge zu, die bereits gekennzeichnete Sammelbehälter als Ladegut befördern.

Gemeinsamer Transport von TNP mit Lebensmitteln und von TNP verschiedener Kategorien

§ 4. (1) Der gemeinsame Transport von TNP mit Lebensmitteln im selben Laderaum eines Fahrzeugs ist nicht gestattet.

(2) Abweichend von Abs. 1 und sofern es aus logistischen Gründen erforderlich ist, können spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, das bei der Zerlegung in einem Zerlegungsbetrieb anfällt und vom Frischfleischlieferbetrieb zurückgenommen wird, oder Nebenprodukte der Kategorie 3, gemeinsam mit Fleisch oder anderen Lebensmitteln transportiert werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass Fleisch oder andere Lebensmittel durch die TNP nicht beeinträchtigt werden und es zu keiner Verwechslung oder Vermischung kommen kann.

(3) Werden verschiedene Kategorien von TNP im selben Laderaum eines Fahrzeuges transportiert, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es zu keiner Verwechslung oder Vermischung der Kategorien kommen kann.

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