Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Psychotropenverordnung geändert wird

481. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Psychotropenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, wird verordnet:

Die Psychotropenverordnung - PV, BGBl. II Nr. 375/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 409/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:

"(1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen ist, außer in den im § 30 Abs. 3 Z 1 Suchtmittelgesetz angeführten Fällen des Erwerbes und Besitzes und, sofern die §§ 6 und 7 nicht anderes bestimmen, unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen nur nach Maßgabe einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gestattet.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung und jeweils nur im notwendigen Umfang erteilt werden."

2. Im § 2 Abs. 4 werden nach der Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt:

"2a. bei Anträgen gemäß Abs. 2 den Nachweis einer gültigen Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (BGBl. Nr. 185/1983);
2b. jener psychotrope Stoff bzw. eine Auflistung jener psychotropen Stoffe, für den bzw. die um Bewilligung eingekommen wird, einschließlich des Zwecks (der Zwecke) gemäß Abs. 2 oder 3, für den (die) der psychotrope Stoff benötigt wird;"

3. § 5 Abs. 1 lautet:

(1) Die nach § 2 Abs. 2 Berechtigten dürfen psychotrope Stoffe nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung, an die im § 6 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt (§ 7 Abs. 1), an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres (§ 7 Abs. 2), an die organisierten Notarztdienste (§ 7 Abs. 2a), an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken (§ 7 Abs. 3) sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach § 2 Abs. 3 Berechtigten.

4. Nach § 7 Abs. 2 wird ein neuer Abs. 2a eingefügt. § 7 Abs. 2 und 2a lautet:

(2) Die Sanitätseinrichtungen...

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