Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten, sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 ? BVO 2008)

473. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten, sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 - BVO 2008) Auf Grund der §§ 2 und 4 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, und des § 50 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Veröffentlichungen auf der Homepage des Ministeriums
§ 4 Veterinärabkommen
§ 5 Bescheinigungen und Formulare
2. Hauptstück
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen
1. Abschnitt
Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen
§ 6 Allgemeine Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen
§ 7 Allgemeine Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen bestimmter Tierarten
§ 8 Transportmittel und -behältnisse
§ 9 Reinigung und Desinfektion beim innergemeinschaftlichen Verbringen
§ 10 Kennzeichnung
§ 11 Innergemeinschaftliches Verbringen nach Österreich
§ 12 Innergemeinschaftliches Verbringen aus Österreich
§ 13 Zulassungspflichtige Betriebe und Einrichtungen
§ 14 Genehmigung von Aquakulturbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Tiere der Aquakultur
§ 15 Registrierung von Zwischenhändlern für Geflügel
§ 16 Zulassungs-, Genehmigungs- und Registrierungsverfahren
§ 17 Bewilligungspflichtiges Verbringen
§ 18 Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen
§ 19 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 20 Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln
2. Abschnitt
Spezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren
§ 21 Innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren im privaten Reiseverkehr
§ 22 Innergemeinschaftliches Verbringen von registrierten Equiden und kurzzeitige Grenzübertritte mit Equiden
§ 23 Innergemeinschaftliches Verbringen von Zirkustieren
§ 24 Alpenweideviehverkehr
§ 25 Ausfuhr von Tieren
3. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 26 Behördliche Maßnahmen
§ 27 Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 28 Personenbezogene Bezeichnungen
§ 29 Unberührt bleibende Vorschriften
§ 30 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 31 Verweisungen und umgesetzte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften
ANLAGE 1 Gemeinschaftsrechtlich festgelegte Anforderungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen
ANLAGE 2 Anforderungen an Transportmittel und Transportbehältnisse
ANLAGE 3 Zulassungs-, genehmigungs- und registrierungspflichtige Betriebe und Einrichtungen
ANLAGE 4 Kennzeichnungs- oder Identifizierungsvorschriften
ANLAGE 5 Behandlungen zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch und Milch
ANLAGE 6 Sonderkennzeichnung von Fleisch aus einem Gebiet oder einem Teil eines Gebietes, das nicht alle einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften erfüllt
ANLAGE 7 Gebiete der EG und des EWR und von Staaten mit besonderen Verträgen, in denen das Recht des innergemeinschaftlichen Verbringens zur Anwendung kommt
ANLAGE 8 Freiheiten und Zusatzgarantien
ANLAGE 9 Zulassungs- und Betriebsbedingungen
ANLAGE 10 Allgemeine Grundlagen für die Reinigung und Desinfektion

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich und Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf das innergemeinschaftliche Verbringen von

1. in der Anlage 1 Spalte 1 genannten lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten (im Folgenden "Tiere" genannt),
2. in der Anlage 1 Spalte 1 genannten toten Tieren, deren Teilen und deren Abfällen, tierischen Rohstoffen, tierischen Nebenprodukten, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden "Waren" genannt), die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können sowie
3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden "Gegenstände" genannt).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Alpenweideviehverkehr: Vereinbarungen zwischen angrenzenden Mitgliedstaaten oder mit der Schweiz über Verbringungen von Tieren zum Zweck der gemeinsamen Weidenutzung in angrenzende Bezirke diesseits sowie idente Verwaltungsbezirke jenseits der Staatsgrenze ohne Eigentumsübertragung der Tiere;
2. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versand-, Durchfuhr- oder Bestimmungsstaates so bezeichnete Tierarzt;
3. Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt, oder, falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;
4. Bienen: Bienenvölker oder Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
5. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;
6. Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 7 bezeichnet ist;
7. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
8. Eintagsküken: Geflügel, mit Ausnahme von Tauben, in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden; davon abweichend dürfen aber Flugentenküken gefüttert worden sein;
9. Farmwild: Zuchtlaufvögel und Landsäugetiere mit Ausnahme von Haustieren der Gattung Rind (einschließlich Bubalus und Bison), Schwein, Schaf und Ziege sowie als Haustier gehaltene Einhufer, die in Gefangenschaft gezüchtet und/oder gehalten werden mit Ausnahme von Tieren die in zugelassenen Zoos sowie in zugelassenen Einrichtungen zum Zweck der Arterhaltung gehalten werden;
10. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel, wenn die Tiere für die Zucht, für die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
11. Handelseinrichtung: eine von einem Händler zur Aufstallung von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen genutzte Einrichtung, welche sich im Eigentum des Händlers befindet;
12. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Einhufer zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 29 Tagen für Schafe und Ziegen, von höchstens 30 Tagen für Rinder und Schweine nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus der ersten Einrichtung in eine andere Einrichtung umsetzt oder unmittelbar in einen Schlachthof einbringt, die bzw. der nicht Eigentum des Händlers ist;
13. Heimtiere: Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager und Hauskaninchen, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
14. Herkunftsbetrieb: jeder Betrieb, in dem Tiere im Einklang mit den sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ununterbrochen verblieben sind und in denen Nachweise über den Verbleib der Tiere geführt werden, die von den zuständigen Behörden überprüft werden können;
15. Huftiere: Einhufer, Wiederkäuer und Schweine (Klauentiere) einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde;
16. innergemeinschaftliches Verbringen: umfasst auch den innergemeinschaftlichen Handel und regelt das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 7 lit. A, B und C genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in die in Anlage 7 lit. A, B und C genannten Gebiete;
17. Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (ausgenommen ausschließlich bei Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
18. Lebensmittel tierischen Ursprungs: die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Lebensmittel einschließlich Imkereierzeugnisse für den menschlichen Genuss;
19. Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen und Embryonen;
20. Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die zur Zucht oder zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestimmt sind, hievon ausgenommen sind Schlachttiere sowie registrierte Equiden, die keine Zuchttiere sind;
21.
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