Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Änderung der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung
409. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Änderung der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung
Aufgrund der §§ 14 und 31 Abs. 2, 3 und 5 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 487/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2006, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
(1a) Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen, gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die besonderen Voraussetzungen gemäß § 7a zu erfüllen sind und die Haltung den Mindestanforderungen gemäß Anlage 4 zu entsprechen hat. Im Falle von Tieren ab 22 Wochen sind zusätzlich zu § 7a jedenfalls die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und Katzen gemäß Anlage 1 Punkt 1 und 2 der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
"Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen
§ 7a. (1) Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß §§ 4 und 5 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
| 1. | Hunde- und Katzenwelpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen in Zoofachhandlungen eingebracht und gehalten werden. |
| 2. | Die Betreuung und Pflege der Tiere sowohl durch eine Betreuungsperson als auch durch den Betreuungstierarzt ist auch außerhalb der Geschäftszeiten sicher zu stellen. |
| 3. | Hunde und Katzen sind in Räumen, die allseitig von Wänden mit einer Höhe von mindestens 2,5 m abgegrenzt sind, unterzubringen. |
| 4. | Die Räume, die der Tierhaltung dienen, dürfen nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Zoofachhandlung von Kunden betreten werden. |
| 5. | Hunde und Katzen sind räumlich getrennt von einander sowie räumlich getrennt von anderen Tierarten zu halten. |
| 6. | Die Räume, die der Tierhaltung dienen, sind stets sauber zu halten. |
| 7. | Eine Unterbringungsmöglichkeit für kranke Tiere räumlich getrennt von den anderen Tieren ist vorzusehen. Die räumlich getrennte Unterbringung kann auch durch einen stationären Aufenthalt beim Tierarzt erfolgen. |
| 8. | Vor einem Neubesatz sind die Räume der Tierhaltung samt Einrichtungsgegenständen zu reinigen und desinfizieren. |
(2) Durch Abschluss des Betreuungsvertrages ist die ständige und...
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