Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Änderung der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung

409. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Änderung der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung

Aufgrund der §§ 14 und 31 Abs. 2, 3 und 5 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 487/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2006, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

(1a) Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen, gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die besonderen Voraussetzungen gemäß § 7a zu erfüllen sind und die Haltung den Mindestanforderungen gemäß Anlage 4 zu entsprechen hat. Im Falle von Tieren ab 22 Wochen sind zusätzlich zu § 7a jedenfalls die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und Katzen gemäß Anlage 1 Punkt 1 und 2 der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

"Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen

§ 7a. (1) Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß §§ 4 und 5 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Hunde- und Katzenwelpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen in Zoofachhandlungen eingebracht und gehalten werden.
2. Die Betreuung und Pflege der Tiere sowohl durch eine Betreuungsperson als auch durch den Betreuungstierarzt ist auch außerhalb der Geschäftszeiten sicher zu stellen.
3. Hunde und Katzen sind in Räumen, die allseitig von Wänden mit einer Höhe von mindestens 2,5 m abgegrenzt sind, unterzubringen.
4. Die Räume, die der Tierhaltung dienen, dürfen nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Zoofachhandlung von Kunden betreten werden.
5. Hunde und Katzen sind räumlich getrennt von einander sowie räumlich getrennt von anderen Tierarten zu halten.
6. Die Räume, die der Tierhaltung dienen, sind stets sauber zu halten.
7. Eine Unterbringungsmöglichkeit für kranke Tiere räumlich getrennt von den anderen Tieren ist vorzusehen. Die räumlich getrennte Unterbringung kann auch durch einen stationären Aufenthalt beim Tierarzt erfolgen.
8. Vor einem Neubesatz sind die Räume der Tierhaltung samt Einrichtungsgegenständen zu reinigen und desinfizieren.

(2) Durch Abschluss des Betreuungsvertrages ist die ständige und...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT