Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

407. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 400/2008 wird wie folgt geändert:

In der Anlage 1 lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik wie folgt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
Kraftfahrzeugtechnik 3 1/2 bzw 4 Baumaschinentechnik 1. 2. voll voll
Berufskraftfahrer 1. voll
Karosseriebautechnik 1. voll
Konstrukteur - Maschinenbautechnik - Werkzeugbautechnik 1. voll
Landmaschinentechniker 1. 2. voll voll
Luftfahrzeugtechnik 1. voll
Maschinenbautechnik 1. voll
Maschinenfertigungstechnik 1. voll
Werkzeugbautechnik 1 voll

Artikel 2

1. Art. 1 tritt mit 1. Mai 2009 in Kraft.
2. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker treten mit Ablauf des 1. September 2013 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Bartenstein

BGBl. II Nr. 407/2008

Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem

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