Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

394. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 7 235 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ............................... 80, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ............................................ 205
Niederösterreich: ......................... 145, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ........................... 300, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ................................... 2 380
Steiermark: ................................ 660, davon 45 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ........................................ 2 855
Vorarlberg: ................................ 570
Wien: .............................................. 40

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2009 enden darf.

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