Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV)

364. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV) Aufgrund des § 13b Abs. 5 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird verordnet:

Kennzeichnung am Eingang des Lokals

§ 1. (1) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang kenntlich zu machen, ob

1. in den allgemein zugänglichen Räumen einschließlich den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen ausnahmslos nicht geraucht werden darf, oder
2. nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen (§ 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes) geraucht werden darf, oder,
3. sofern für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur ein Raum zur Verfügung steht (§ 13a Abs. 3 des Tabakgesetzes), ob in diesem Raum geraucht werden darf oder nicht.

(2) Die Kennzeichnung muss bereits beim Betreten des Betriebes gut sichtbar und gut lesbar sein und hat zu lauten

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1: "Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen",
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2: "Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen mit Ausnahme jenes Raumes (jener Räume), der (die) mit dem Hinweis "Rauchen gestattet" gekennzeichnet ist (sind)",
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 je nachdem, ob im einzigen der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum geraucht werden darf oder nicht:
a) "Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen", oder
b) "Rauchen in den allgemein zugänglichen Räumen gestattet".

(3) Zusätzlich zum Rauchverbotshinweis gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3 lit. a hat die Kennzeichnung auch durch ein Rauchverbotssymbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht. Zusätzlich zum Hinweis gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b hat die Kennzeichnung auch durch ein Symbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht. Verfügt der Betrieb über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.

(4) Allgemein zugänglich im Sinne dieser Verordnung sind Räume, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können.

Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und...

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