Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV - StAG)

396. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG) Auf Grund des Art. VII des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG), BGBl. Nr. 338/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II. Nr. 331/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 werden die Wendung "staatsanwaltschaftlichen Behörden" durch das Wort "Staatsanwaltschaften" und die Wendung "des § 2 Abs. 1" durch die Wendung "der §§ 2 Abs. 1 und 2a" ersetzt.

2. Im § 2 wird die Wendung "staatsanwaltschaftlichen Behörden" durch das Wort "Staatsanwaltschaften" ersetzt.

3. § 3 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift lautet:

    "Besondere Aufgaben der Leiter der Staatsanwaltschaften"

  2. Das Wort "Behördenleiter" wird durch die Wendung "Leiter der Staatsanwaltschaften" ersetzt.

    4. § 4 wird wie folgt geändert:

  3. Im Abs. 1 wird das Wort "Behördenleiter"durch die Wendung "Leiter der Staatsanwaltschaften" ersetzt.

  4. Abs. 2 lautet:

    "(2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder unter Zugrundelegung eines festen Verteilungsschlüssels, gegebenenfalls im Wege eines automationsunterstützten Zufallsgenerators, auf die Referate zu verteilen. Ist der Name des Beschuldigten unbekannt, so ist der Name des Opfers maßgebend."

  5. Im Abs. 3 werden das Wort "Behördenleiter"durch die Wendung "Leiter der Staatsanwaltschaften" und die Wendung "Suchtgift-" durch die Wendung "Suchtmittel-, Umwelt-" ersetzt.

  6. Nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

    "(3a) Bei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft die Bearbeitung von Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) einem oder mehreren besonders geschulten Staatsanwälten zu übertragen."

  7. Im Abs. 4 wird die Wendung "§ 5 Abs. 2 StAG" durch die Wendung "§ 5 Abs. 3 StAG" ersetzt.

    5. § 5 wird wie folgt geändert:

  8. Abs. 1 lautet:

    "(1) Die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 4 StAG) ist vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im Einzelnen anzuführen."

  9. Im Abs. 2 werden das Wort "Behördenleiters" durch die Wendung "Leiters der Staatsanwaltschaft" und das Wort "Behördenleiter" durch die Wendung "Leiter der Staatsanwaltschaft" ersetzt.

    6. § 6 Abs. 1 lautet:

    "(1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft."

    7. Im § 7 Abs. 3 wird vor dem Wort "Tagebücher" die Wendung "Ermittlungsakten," eingefügt.

    8. § 8 samt Überschrift lautet:

    Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Berichten und Anzeigen

    § 8. (1) Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen und Berichte wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entgegenzunehmen und ein Tagebuch anzulegen. Unter einem hat sie einen Ermittlungsakt (§ 34c StAG) anzulegen, es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen gemäß § 197 Abs. 2 StPO unverzüglich abgebrochen werden kann. Bei Erstberichten und Neuanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen den oder die Beschuldigten bei dieser Staatsanwaltschaft bereits ein Strafverfahren anhängig und die gemeinsame Führung (§ 26 Abs. 1 StPO) möglich ist. Berichte, die einen oder mehrere Beschuldigte betreffen, gegen den oder die bereits ein Strafverfahren anhängig ist, sind zu diesem Verfahren zu nehmen. Sie sind nur dann im Register unter einer neuen Zahl einzutragen, wenn von vornherein klar ist, dass eine gemeinsame Verfahrensführung nicht oder nicht mehr möglich ist.

    (2) Werden Anzeigen mündlich vorgebracht, so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für begründet hält oder wenn der Anzeiger darauf besteht, über die Anzeige einen Amtsvermerk aufzunehmen. Sodann ist gemäß § 4 Abs. 2 zu verfahren. Gleiches gilt, wenn Anzeigen samt Ermächtigung zur Verfolgung wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden kann, gegen Jugendliche (§ 44 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) mündlich vorgebracht werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.

    (3) Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so ist zunächst dahin zu wirken, dass sie schriftlich ausgeführt, elektronisch übermittelt oder zu Protokoll gegeben werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder erfolglos, so ist nach Abs. 2 vorzugehen.

    (4) Fällt die weitere Behandlung einer Anzeige oder eines Berichts in die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft, so ist der Ermittlungsakt an diese abzutreten.

    9. Nach dem § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

    "Führung des Ermittlungsakts

    § 8a. (1) Wird ein Ermittlungsakt angelegt, so sind in diesem in einem Aktendeckel nach StPOForm. A1 (rote Farbe) zu führenden Akt alle Berichte und Geschäftsstücke, die dieselbe Sache betreffen, auf Bogen und Blättern im amtlich eingeführten Papierausmaß zu vereinigen; Haftsachen sind mit dem Wort "Haft" zu kennzeichnen. Geschäftsstücke, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind zu heften. Es gilt der Grundsatz der Aktenbildung nach der Zeitfolge, der in einer Aktenübersicht (StPOForm. AÜ1) darzustellen ist. Werden Mappen gebildet (Abs. 7), so ist deren Gegenstand und Bezeichnung durch eine Mappenübersicht (StPOForm. MÜ1) auszuweisen.

    (2) Der Aktendeckel des Ermittlungsaktes ist auf der Vorderseite

    1. mit der Bezeichnung der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, dem Namen und Geburtsdatum des Beschuldigten, der gesetzlichen Kurzbezeichnung der zur Last gelegten Tat sowie dem Namen des Verteidigers zu versehen;
    2. in Haftsachen mit dem Wort "Haft" in roter Farbe zu kennzeichnen, wobei der Zeitpunkt der Festnahme, des Ablaufs einer Haftfrist und das Ende der Untersuchungshaft jeweils unter Anführung des genauen Datums zu vermerken und stets zu aktualisieren sind (nach Beendigung der Haft ist dieser Vermerk zu streichen). Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme und deren Widerruf sind unter Angabe der entsprechenden Ordnungsnummer samt Seitenzahl einzutragen und bei Widerruf zu streichen.
    3. in Verfahren wegen strafbarer Handlungen, zu deren Begehungszeit der Beschuldigte
    a) Jugendlicher war, mit einem farbigen "J", oder
    b) Junger Erwachsener war, mit einem farbigen "JE" zu kennzeichnen.

    (3) Auf der Rückseite des Aktendeckels sind Vermerke (Name bzw. Aktenzahl und Datum) über den Anschluss von Privatbeteiligten, psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, sonstige Vertreter (§ 73 StPO) sowie über Rechtsmittelentscheidungen, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen über Anträge gemäß §§ 106, 108 und 195 StPO zu setzen.

    (4) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten sowie die Anordnung zu deren Auszahlung zu verzeichnen. Wenn in einem Ermittlungsverfahren Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind (§§ 109 Z 2, 115 StPO), ist der Vermerk "Beschlagnahme ON . . ." (es folgt die Angabe der Ordnungsnummer, unter der die Gegenstände, das Verzeichnis der Gegenstände oder die Erlagsberichte der Verwahrungsstelle im Akt liegen, allenfalls nach Bezeichnung der Mappe) anzubringen; dieser Vermerk ist durchzustreichen, sobald über alle Gegenstände oder Vermögenswerte die notwendigen Anordnungen getroffen und durchgeführt sind.

    (5) Jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Ordnungsnummer (ON) und - soweit vorhanden - davor mit dem Buchstaben der entsprechenden Mappe zu versehen. Seiten sind innerhalb jeder Ordnungsnummer jeweils mit der Zahl "1" beginnend unter ausschließlicher Verwendung ungerader Zahlen für die Vorderseiten zu nummerieren. Eine durchgehende Nummerierung der Seiten des gesamten Aktes findet nicht statt. Das bei der ersten Vernehmung einer Person aufgenommene Protokoll...

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