Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Studienbeiträge an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienbeitragsverordnung - HStBV)

245. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Studienbeiträge an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienbeitragsverordnung - HStBV) Aufgrund des § 69 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005.

(2) Diese Verordnung gilt für Studierende im Rahmen ihres Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule. Für den Besuch von Studien zur Erlangung eines weiteren Lehramtes ist kein Studienbeitrag zu leisten.

(3) Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.

(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Pädagogische Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.

Einhebung des Studienbeitrages

§ 2. (1) Die Einhebung des Studienbeitrages hat gemeinsam mit der Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zu erfolgen.

(2) Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Pädagogischen Hochschule gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist mittels einer geeigneten Evidenz sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind.

(3) Bei einem Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen ist der Studienbeitrag an einer der besuchten Einrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden nur einmal zu entrichten. Der Studienbeitrag ist unter den beteiligten Einrichtungen jeweils im Verhältnis der für den jeweiligen Studienanteil vorgesehenen ECTS-Credits aufzuteilen.

(4) Das Rektorat der Pädagogischen Hochschule hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.

Verwendung der Studienbeiträge

§ 3. Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages gemäß § 8...

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