Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
234. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 480/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Z 1 wird die Zeile
| "Bautechnischer Zeichner: | Anlage A/1/2" |
durch die Zeile
| "Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin: | Anlage A/1/2" |
ersetzt.
2. § 1 Z 4 lautet:
| "4. | für die Lehrberufe der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, und zwar für |
| Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Elektrobetriebstechnik mit dem Schwerpunkt Prozessleittechnik, Elektroinstallationstechnik mit dem Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik: | Anlage A/4/1 |
| Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik, -EDV und Telekommunikation, -Nachrichtenelektronik: | Anlage A/4/2 |
| Elektromaschinentechnik: | Anlage A/4/3 |
| Elektronik: | Anlage A/4/4 |
| Prozessleittechniker: | Anlage A/4/6 |
| Elektroanlagentechnik: | Anlage A/4/7 |
| Anlagenelektrik: | Anlage A/4/8 |
| Informationstechnologie-Informatik, -Technik | Anlage A/4/9 |
| Mechatronik: | Anlage A/4/10 |
| Veranstaltungstechnik: | Anlage A/4/11" |
3. § 1 Z 8 lautet:
| "8. | für die Lehrberufe grafischer Richtun g, und zwar für |
| Drucktechnik: | Anlage A/8/1 |
| Druckvorstufentechnik: | Anlage A/8/3 |
| Reprografie: | Anlage A/8/4 |
| Kartograph: | Anlage A/8/5 |
| Stempelerzeuger und Flexograf: | Anlage A/8/6 |
| Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik, -Marktkommunikation und Werbung: | Anlage A/8/8" |
4. Im § 1 Z 9 wird die Zeile
| "Berufskraftfahrer: | Anlage A/9/13" |
durch die Zeile
| "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin: | Anlage A/9/13" |
ersetzt.
5. § 1 Z 10 lautet:
| "10. | für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitun g, und zwar für |
| Tischlerei: | Anlage A/10/1 |
| Fassbinder/Fassbinderin, Wagner: | Anlage A/10/2 |
| Holz- und Sägetechnik: | Anlage A/10/3 |
| Drechsler/Drechslerin: | Anlage A/10/4 |
| Bootbauer: | Anlage A/10/5 |
| Bildhauerei: | Anlage A/10/8" |
6. § 1 Z 16 lautet:
| "16. | für die Lehrberufe des Bereiches Metallveredelung und Schmuckherstellung, und zwar für |
| Gold- und Silberschmied und Juwelier, Edelsteinschleifer: | Anlage A/16/1 |
| Oberflächentechnik: | Anlage A/16/2 |
| Metalldesign: | Anlage A/16/4" |
7. § 1 Z 17 lautet:
| "17. | für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Metalltechnikberufe ), und zwar für |
| Metalltechnik-Blechtechnik, -Fahrzeugbautechnik, -Metallbautechnik, -Metallbearbeitungstechnik, -Schmiedetechnik, -Stahlbautechnik, Maschinenbautechnik: | Anlage A/17/1 |
| Messerschmied: | Anlage A/17/2 |
| Zerspanungstechnik: | Anlage A/17/3 |
| Dreher, Werkzeugmaschineur: | Anlage A/17/4 |
| Werkzeugbautechnik: | Anlage A/17/5 |
| Hüttenwerkschlosser: | Anlage A/17/6 |
| Schiffbauer: | Anlage A/17/8 |
| Skierzeuger: | Anlage A/17/9 |
| Universalschweißer: | Anlage A/17/10 |
| Sonnenschutztechnik: | Anlage A/17/11" |
8. § 1 Z 18 lautet:
| "18. | für die Lehrberufe grafischer Richtung des Bereiches Metall (übrige Berufe) , und zwar für |
| Physiklaborant, Werkstoffprüfer: | Anlage A/18/1 |
| Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin: | Anlage A/18/2 |
| Vermessungstechniker: | Anlage A/18/3 |
| Konstrukteur: | Anlage A/18/4" |
9. Im § 1 Z 19 wird die Zeile
| "Fotogravurzeichner, Stickereizeichner, Textilmusterzeichner: | Anlage A/19/2" |
durch die Zeile
| "Stickereizeichner, Textilmusterzeichner: | Anlage A/19/2" |
ersetzt.
10. Im § 1 Z 22 wird die Zeile
| "Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger, Kartonagewarenerzeuger: | Anlage A/22/1" |
durch die Zeile
| "Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger: | Anlage A/22/1" |
ersetzt.
11. Dem § 4 wird folgender Abs. 19 angefügt:
"(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen und Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 234/2007 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
| 1. | § 1 Z 1, 4, 8, 9, 10, 16, 17, 18, 19 und 22, die Anlagen A/1/2, A/4/4, A/8/8, A/9/13, A/17/1, A/17/3, A/17/5, A/17/11, A/18/2, A/19/2 und A/22/1, die Überschrift der Anlage A/4/1 sowie Abschnitt III der Anlagen A/9/1, A/9/2, A/9/3, A/9/4, A/9/6, A/9/7, A/9/8, A/9/11, |
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