Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert wird

218. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert wird

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung im Klammerausdruck "einschließlich der Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien" durch die Wendung "einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962", ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 entfällt die Wendung "Schülerheime im Rahmen von Höheren Internatsschulen des Bundes,".

3. In § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 wird der Betrag "160" jeweils durch den Betrag "176" ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag "80" durch den Betrag "88" ersetzt.

5. § 5 Abs. 2 lautet:

"(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:

bei einem jährlichen Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 € Betreuungsbeitrag monatlich Ermäßigung in %
bis 11 222,99 100
von 11 223 bis 12 626,99 90
von 12 627 bis 13 889,99 80
von 13 890 bis 15 011,99 70
von 15 012 bis 15 993,99 60
von 15 994 bis 16 881,99 50
von 16 882 bis 17 676,99 40
von 17 677 bis 18 378,99 30
von 18 379 bis 18 986,99 20
von 18 987 bis 19 500 10

6. In § 6 Abs. 2 letzter Satz wird der Betrag "1 454" durch den Betrag "1 599" ersetzt.

7. In § 7a Abs. 1 Z 1 wird der Betrag "882" durch den Betrag "970" ersetzt.

8. In § 7a Abs. 1 Z 2 wird der Betrag "1 080" durch den Betrag "1 188" ersetzt.

9. In § 7a Abs. 1 Z 3 wird der Betrag "455" durch den Betrag "501" ersetzt.

10. In § 7a Abs. 1 Z 4 wird der Betrag "184" durch den Betrag "202" ersetzt.

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